Rz. 91

 

Beispiel 5.9

F wurde am 12.1.1989 durch einen Verkehrsunfall schwer verletzt. Ihm haften gesamtschuldnerisch Kfz-Haftpflichtversicherer X (und die bei diesem versicherten Personen) und der im Unfallzeitpunkt arbeitslose Y.

X reguliert seit 15.1.1989 den Schaden und hat den Regress gegen Y – von dem man nach Akteneinsicht am 31.8.1989 Kenntnis hatte oder hätte haben müssen – zunächst nicht weiter verfolgt, insbesondere nicht durch Erklärungen oder Rechtsmittel gesichert (siehe ergänzend § 2 Rdn 900).

Ergebnis:

Verjährung trat am 31.12.2004, 24:00 h ein.

(1) Vergleich der Systeme

(a) Altes Recht

 

Rz. 92

Nach altem Recht unterliegt der Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern der Regelfrist von 30 Jahren.

(b) Neues Recht

 

Rz. 93

Legt man das durch das Schuldrechtmodernisierungsgesetz geänderte Verjährungsrecht zugrunde läuft ebenfalls die Regelfrist, die aber nur noch 3 Jahre ab Jahresultimo beträgt.[52]

[52] BGH v. 8.11.2016 – VI ZR 200/15 – MDR 2017, 149 = NZG 2017, 753 = VersR 2017, 170 (Der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB entsteht bereits in dem Augenblick, in dem die mehreren Ersatzpflichtigen dem Geschädigten ersatzpflichtig werden, d.h. mit der Entstehung der Gesamtschuld im Außenverhältnis); BGH v. 7.5.2015 – VII ZR 104/14 – BauR 2015, 1360 = MDR 2015, 667 = VersR 2016, 1208 = WM 2015, 1875 (Der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB. Der Anspruch entsteht bereits mit der Begründung der Gesamtschuld).

(2) Konkurrenz der Systeme

 

Rz. 94

Die Konflikte löst Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB. Danach ist im Ergebnis für Altforderungen aus der Zeit vor dem 1.1.2002 eine zeitliche Grenze spätestens mit dem 31.12.2004 (3 Jahre ab 1.1.2002) zu ziehen.

(3) Ergebnis

 

Rz. 95

F hatte ausreichende (grob fahrlässige Unkenntnis würde bereits ausreichen) Kenntnis am 31.8.1989. Die Frist lief am 1.1.2002 an und endet am 31.12.2004, 24:00 h.[53]

[53] Siehe auch BGH v. 23.1.2007 – XI ZR 44/06 – BGHReport 2007, 430 = BGHZ 171, 1 = DStR 2007, 685 (Anm. Goette DStR 2007, 821) = NJW 2007, 1584 (Anm. Witt) = VersR 2007, 1090 = WM 2007, 639 = ZIP 2007, 624 zur Rückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge