Rz. 583
§ 210 BGB – Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen
(1) 1Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so tritt eine für oder gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig oder der Mangel der Vertretung behoben wird.
2Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung, soweit eine in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person prozessfähig ist.
Rz. 584
§ 210 Abs. 1 S. 2 BGB übernimmt § 206 Abs. 1 S. 2 BGB a.F., § 210 Abs. 2 BGB setzt § 206 Abs. 2 BGB a.F. fort.[560]
Rz. 585
Nach § 206 BGB a.F. wurde der Ablauf der Verjährung der Ansprüche des nicht voll Geschäftsfähigen gehemmt, wenn dieser ohne gesetzlichen Vertreter war. Während früher die Verjährung von Ansprüchen nur gegen den nicht voll Geschäftsfähigen[561] erfasste, gestaltete die Novelle die Ablaufhemmung beidseitig aus.
Rz. 586
Zugunsten des Gläubigers eines geschäftsunfähigen Schuldners soll die Regelung auch dann eingreifen, wenn er sich nicht darum bemüht hat, den Mangel der Vertretung zu beseitigen. Er soll nicht gezwungen werden, möglicherweise auch zum Nachteil des Schuldners, Maßnahmen zur Klärung der Geschäftsfähigkeit nur deswegen zu ergreifen, um die drohende Verjährung abzuwenden. Die Ablaufhemmung kann selbst dann eintreten, wenn der Gläubiger die Geschäftsunfähigkeit seines Schuldners nicht erkannt hat.[562]
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