Rz. 686
Die Hemmungswirkungen beim Mahnbescheid lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Rz. 687
Die Zustellung des Mahnbescheides im Mahnverfahren hemmt die Verjährung (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Damit beginnt die ursprüngliche Verjährungsfrist nicht – wie bis zum 31.12.2001 nach § 217 BGB a.F. – wieder neu zu laufen.
Rz. 688
Die Hemmung gilt als nicht erfolgt, wenn der Mahnbescheid deswegen seine Kraft verliert, weil der Antragsteller den Erlass des Vollstreckungsbescheides nicht binnen 6 Monaten nach Zustellung des Mahnbescheides beantragt (§ 213 S. 1 BGB, § 701 ZPO), obwohl kein Widerspruch erhoben wurde. § 212 Abs. 2 BGB ist für diesen Fall der Fristversäumung nicht anzuwenden.
Rz. 689
Im Übrigen gilt für die Hemmungswirkungen beim Mahnbescheid § 212a BGB entsprechend (§ 213 S. 1 BGB):
▪ | Das Mahnverfahren ist erledigt (§§ 213, 212a S. 1 BGB), wenn der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig ist (§ 700 ZPO). Ab diesem Zeitpunkt läuft die 30-jährige Frist aus dem vollstreckbaren Titel (§ 218 BGB). |
▪ | Gerät das Mahnverfahren in Stillstand (§ 204 Abs. 2 S. 2 BGB), weil beispielsweise der Antragsteller nach erfolgtem Widerspruch bzw. Einspruch nicht den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens (§§ 696 Abs. 1, 700 Abs. 3 ZPO) stellt, endet die Hemmung mit der letzten Handlung der Parteien oder des Gerichtes.[667] |
▪ | Wird das streitige Verfahren durchgeführt, endet die Hemmung mit der gerichtlichen Entscheidung. |
▪ | Wird der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides zurückgenommen, gilt die Hemmung als nicht erfolgt (§§ 212a S. 3, 212 BGB). |
▪ | § 212 Abs. 2 BGB (Erhaltung der Hemmungswirkung durch Einleitung eines neuen Verfahren) gilt nicht für das Mahnverfahren.[668] |
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