Rz. 686

Die Hemmungswirkungen beim Mahnbescheid lassen sich wie folgt zusammenfassen:

 

Rz. 687

Die Zustellung des Mahnbescheides im Mahnverfahren hemmt die Verjährung (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Damit beginnt die ursprüngliche Verjährungsfrist nicht – wie bis zum 31.12.2001 nach § 217 BGB a.F. – wieder neu zu laufen.

 

Rz. 688

Die Hemmung gilt als nicht erfolgt, wenn der Mahnbescheid deswegen seine Kraft verliert, weil der Antragsteller den Erlass des Vollstreckungsbescheides nicht binnen 6 Monaten nach Zustellung des Mahnbescheides beantragt (§ 213 S. 1 BGB, § 701 ZPO), obwohl kein Widerspruch erhoben wurde. § 212 Abs. 2 BGB ist für diesen Fall der Fristversäumung nicht anzuwenden.

 

Rz. 689

Im Übrigen gilt für die Hemmungswirkungen beim Mahnbescheid § 212a BGB entsprechend (§ 213 S. 1 BGB):

Das Mahnverfahren ist erledigt (§§ 213, 212a S. 1 BGB), wenn der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig ist (§ 700 ZPO). Ab diesem Zeitpunkt läuft die 30-jährige Frist aus dem vollstreckbaren Titel (§ 218 BGB).
Gerät das Mahnverfahren in Stillstand (§ 204 Abs. 2 S. 2 BGB), weil beispielsweise der Antragsteller nach erfolgtem Widerspruch bzw. Einspruch nicht den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens (§§ 696 Abs. 1, 700 Abs. 3 ZPO) stellt, endet die Hemmung mit der letzten Handlung der Parteien oder des Gerichtes.[667]
Wird das streitige Verfahren durchgeführt, endet die Hemmung mit der gerichtlichen Entscheidung.
Wird der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides zurückgenommen, gilt die Hemmung als nicht erfolgt (§§ 212a S. 3, 212 BGB).
§ 212 Abs. 2 BGB (Erhaltung der Hemmungswirkung durch Einleitung eines neuen Verfahren) gilt nicht für das Mahnverfahren.[668]
[667] OLG Düsseldorf v. 29.2.2000 – 4 U 62/99 – VersR 2001, 969; OLG Köln v. 8.4.2003 – 9 U 123/02 – r+s 2003, 274 = VersR 2004, 49.
[668] OLG München v. 28.12.1979 – 19 U 2732/79 – MDR 1980, 501 = zfs 1980, 244.

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