Rz. 56

Anzumerken ist, dass in älteren Schadenfällen die Situation entstehen kann, dass der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis erst für Zeitpunkte nach dem 31.12.2001 – auch unter Einbeziehung der Grundsätze zur sekundären Darlegungslast – dargelegt und bewiesen wird.

 

Rz. 57

 

Beispiel 5.3

M erlitt am 20.5.1999 einen Unfall. Wegen der Unfallfolgen erbringen der SVT S und der Dienstherr D Leistungen.

Weder D noch S hatten bis zum 31.12.2001 positive Kenntnis von der Person des Schädigers. Spätestens am 26.5.2003 hätten D und S diese Kenntnis aber haben können; die Unkenntnis beruht auf grob fahrlässigem Verhalten.

Ergebnis:

Verjährung trat gegenüber D und S am 31.12.2006, 24:00 h ein.

 

Rz. 58

Das durch das Schuldrechtmodernisierungsgesetz geänderte Verjährungsrecht sanktioniert grob fahrlässige Unkenntnis (§ 199 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. BGB) bei der Wahrnehmung von Ersatzansprüchen auch in Schadenfällen, die sich vor Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechtes ereigneten.

 

Rz. 59

Grob fahrlässige Unkenntnis schadet auch Drittleistungsträgern (z.B. Sozialversicherung, SHT, beamtenrechtlicher Dienstherr, siehe Rdn 420). Allerdings läuft die Frist in Altfällen bei unterjähriger positiver Kenntnis oder dem Zeitpunkt grob fahrlässiger Unkenntnis (hier 25.5.2003) erst mit Jahresultimo an, und nicht schon am folgenden Tag (hier 26.5.2003).[32]

[32] BGH v. 23.1.2007 – XI ZR 44/06 – BGHReport 2007, 430 = BGHZ 171, 1 = DStR 2007, 685 (Anm. Goette DStR 2007, 821) = NJW 2007, 1584 (Anm. Witt) = VersR 2007, 1090 = WM 2007, 639 = ZIP 2007, 624.

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