Rz. 419
Rz. 420
Nicht nur positive Kenntnis, sondern auch grob fahrlässige Unkenntnis führt seit dem 1.1.2002 auch in älteren Fällen zur Verjährung.
Rz. 421
Während für rechtsmissbräuchliches Verhalten bei der Kenntnisnahme vor dem 1.1.2002 auf die zuständige Abteilung abzustellen war,[371] kann bei der Beurteilung der Frage der groben Fahrlässigkeit auch auf andere Stellen abgestellt werden (z.B. bei der Beurteilung, ob ein Organisationsverschulden [siehe dazu Rdn 348 ff.] vorliegt).
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