Rz. 416
Bei Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften beginnt die Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst dann zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen hat.[368]
Rz. 417
Werden Ansprüche zunächst nur von der Krankenkasse oder nur von der Pflegekasse angemeldet, kommt es zwar für den Beginn der Verjährung auf die Kenntnis des jeweils zuständigen Sachbearbeiters der Pflege- oder Pflegekasse an.[369] Da aber die Aufgaben der sozialen Pflegeversicherung von den Krankenkassen (§ 4 Abs. 2 SGB V) wahrgenommen werden (§ 21a Abs. 2 SGB I, §§ 1 Abs. 3, 46 SGB XI), ist die Organisation wechselseitig so einzurichten, dass beide Rechtskörperschaften ihre Rechte gegen Verjährung sichern können. Fehlt es an einer solchen Informationslinie, liegt ein Organisationsverschulden vor, dass zu einer grob fahrlässigen Unkenntnis führt (siehe auch Rdn 350 ff.).
Rz. 418
Das gilt auch im Rahmen von Teilungsabkommen.[370]
(1) Grobe Fahrlässigkeit
Rz. 419
Rz. 420
Nicht nur positive Kenntnis, sondern auch grob fahrlässige Unkenntnis führt seit dem 1.1.2002 auch in älteren Fällen zur Verjährung.
Rz. 421
Während für rechtsmissbräuchliches Verhalten bei der Kenntnisnahme vor dem 1.1.2002 auf die zuständige Abteilung abzustellen war,[371] kann bei der Beurteilung der Frage der groben Fahrlässigkeit auch auf andere Stellen abgestellt werden (z.B. bei der Beurteilung, ob ein...
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