Rz. 225
Für die (außergerichtliche) Schadenabwicklung empfiehlt sich, Verjährungsverzichte und ähnliche sichernde Erklärungen an prominenter Stelle der Unterlagen zu vermerken.
Rz. 226
Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung konnte unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausnahmsweise auch stillschweigend erfolgen[167] oder sich aus den Umständen ergeben.[168] Dann mussten aber auch deutliche Anzeichen vorliegen, die auf einen entsprechenden Erklärungswillen des Schuldners hingedeutet hatten;[169] allein die Interessenlage des Geschädigten z.B. bei Abschluss einer Abfindungsvereinbarung reichte nicht aus.[170] Zu Vorbehalten in Abfindungserklärungen siehe Rdn 767 ff.
Rz. 227
Der Verzicht gegenüber einem späteren Zessionar bezog sich nur auf solche Ansprüche, die dem Zessionar im Zeitpunkt der Verzichtserklärung bereits zustanden und bezüglich derer die Aktivlegitimation dem Schädiger bekannt gewesen war.[171]
Rz. 228
Vor Ablauf der Verjährung war ein wirksamer Verzicht auf die Einrede der Verjährung nicht möglich,[172] und zwar auch nicht dergestalt (z.B. durch vertragliche Bestimmung im Rahmen eines Teilungsabkommens zwischen Haftpflichtversicherer und SVT), dass seine Wirkung erst nach Vollendung der Verjährung eintreten solle.[173]
Rz. 229
Die Erklärung gegenüber einem Ersatzberechtigten, man "verzichte auf die Einrede der Verjährung wie bei einem Anerkenntnisurteil", ist im Zweifel als vertragliche Ersetzung eines Feststellungsurteils zu werten.[174] Es sollte allerdings für die Ersetzung eines Feststellungstitels eine klare Aussage getroffen werden. Siehe § 2 Rdn 942 ff.
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