Rz. 111

Häusliche Gewalt

Nicht selten kommt es bedauerlicherweise in einer Familiensache auch zur Beratung in einer strafrechtlichen Angelegenheit, beispielsweise bei häuslicher Gewalt. Eine Beratung über strafrechtlich relevante Fragen stellt immer eine eigene Angelegenheit dar. Auch die Beratung in einer strafrechtlichen Angelegenheit wird über § 34 RVG abgerechnet.

 

Rz. 112

Muster 6: Musterrechnung 5.6: Beratung in einer strafrechtlichen Frage

 

Musterrechnung 5.6: Beratung in einer strafrechtlichen Frage

Mandantin M teilt ihrer Rechtsanwältin Klein mit, dass sie glaubt, ihr getrenntlebender Ehemann habe versucht, sie mit dem Auto anzufahren. Sie möchte Anzeige erstatten. Rechtsanwältin Klein rät ihr davon ab, da die Mandantin für diesen Vorwurf keinerlei Zeugen hat und das Verfahren die gesamte Trennungs-Situation weiter zuspitzen würde. Rechtsanwältin Klein hat für die Beratung eine Gebühr in Höhe von 105,00 EUR vereinbart; die Beratung hat eine halbe Stunde gedauert. Rechtsanwältin Klein hält das Ergebnis der Beratung gegenüber der Mandantin nochmals in einem Anschreiben fest. Vergütungsanspruch:

 
Vereinbarte Beratungsgebühr, § 34 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 612 Abs. 2 BGB 105,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 125,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 23,75 EUR
Summe 148,75 EUR
 

Hinweis

Die Auslagenpauschale kann nur dann abgerechnet werden, wenn Auslagen neben der Versendung der Vergütungsrechnung entstanden sind.

Die Gebühren des Teils 4 kommen erst bei einer Vertretung in Betracht, so z.B. wenn eine Strafanzeige erstattet wird nach der Nr. 4302 Nr. 2 VV RVG eine Gebühr in Höhe von 33,00 EUR bis 319,00 EUR.

 

Rz. 113

Muster 7: Musterrechnung 5.7: Erstattung einer Strafanzeige

 

Musterrechnung 5.7: Erstattung einer Strafanzeige

Mandantin M möchte, dass ihre Rechtsanwältin, Frau Klein Strafanzeige wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung gegen ihren getrenntlebenden Ehemann erstattet. Frau RAin Klein fertigt die Strafanzeige an und reicht diese nach Rücksprache mit der Mandantin bei der zuständigen Staatsanwaltschaft ein. Ausgehend von einer Mittelgebühr kann RAin Klein nun abrechnen:

 

Verfahrensgebühr

Nr. 4302 Nr. 2 VV RVG
176,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 196,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 37,24 EUR
Summe 233,24 EUR
 

Hinweis

Eine zuvor erfolgte Beratung (ohne gleichzeitigen Auftrag zur Strafanzeige) hätte zur Folge, dass eine vereinbarte oder die nach § 34 Abs. 1 S. 3 RVG berechnete Gebühr auf diese Verfahrensgebühr anzurechnen wäre. Im Hinblick auf den Zeitaufwand, den das Fertigen einer solchen Strafanzeige erfordert, wird jedoch der Ausschluss der Anrechnung dringend angeraten.

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