Rz. 111
Häusliche Gewalt
Nicht selten kommt es bedauerlicherweise in einer Familiensache auch zur Beratung in einer strafrechtlichen Angelegenheit, beispielsweise bei häuslicher Gewalt. Eine Beratung über strafrechtlich relevante Fragen stellt immer eine eigene Angelegenheit dar. Auch die Beratung in einer strafrechtlichen Angelegenheit wird über § 34 RVG abgerechnet.
Rz. 112
Muster 6: Musterrechnung 5.6: Beratung in einer strafrechtlichen Frage
Musterrechnung 5.6: Beratung in einer strafrechtlichen Frage
Mandantin M teilt ihrer Rechtsanwältin Klein mit, dass sie glaubt, ihr getrenntlebender Ehemann habe versucht, sie mit dem Auto anzufahren. Sie möchte Anzeige erstatten. Rechtsanwältin Klein rät ihr davon ab, da die Mandantin für diesen Vorwurf keinerlei Zeugen hat und das Verfahren die gesamte Trennungs-Situation weiter zuspitzen würde. Rechtsanwältin Klein hat für die Beratung eine Gebühr in Höhe von 105,00 EUR vereinbart; die Beratung hat eine halbe Stunde gedauert. Rechtsanwältin Klein hält das Ergebnis der Beratung gegenüber der Mandantin nochmals in einem Anschreiben fest. Vergütungsanspruch:
Vereinbarte Beratungsgebühr, § 34 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 612 Abs. 2 BGB | 105,00 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 125,00 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 23,75 EUR |
Summe | 148,75 EUR |
Hinweis
Die Auslagenpauschale kann nur dann abgerechnet werden, wenn Auslagen neben der Versendung der Vergütungsrechnung entstanden sind.
Die Gebühren des Teils 4 kommen erst bei einer Vertretung in Betracht, so z.B. wenn eine Strafanzeige erstattet wird nach der Nr. 4302 Nr. 2 VV RVG eine Gebühr in Höhe von 33,00 EUR bis 319,00 EUR.
Rz. 113
Muster 7: Musterrechnung 5.7: Erstattung einer Strafanzeige
Musterrechnung 5.7: Erstattung einer Strafanzeige
Mandantin M möchte, dass ihre Rechtsanwältin, Frau Klein Strafanzeige wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung gegen ihren getrenntlebenden Ehemann erstattet. Frau RAin Klein fertigt die Strafanzeige an und reicht diese nach Rücksprache mit der Mandantin bei der zuständigen Staatsanwaltschaft ein. Ausgehend von einer Mittelgebühr kann RAin Klein nun abrechnen:
Verfahrensgebühr Nr. 4302 Nr. 2 VV RVG |
176,00 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
Zwischensumme | 196,00 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 37,24 EUR |
Summe | 233,24 EUR |
Hinweis
Eine zuvor erfolgte Beratung (ohne gleichzeitigen Auftrag zur Strafanzeige) hätte zur Folge, dass eine vereinbarte oder die nach § 34 Abs. 1 S. 3 RVG berechnete Gebühr auf diese Verfahrensgebühr anzurechnen wäre. Im Hinblick auf den Zeitaufwand, den das Fertigen einer solchen Strafanzeige erfordert, wird jedoch der Ausschluss der Anrechnung dringend angeraten.
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