Rz. 262

Die Voraussetzungen für das Entstehen einer Einigungsgebühr sind:

Bestehen eines Rechtsverhältnisses und Streit hierüber oder Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis und
Erledigung des Streits oder der Ungewissheit oder
Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung und, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen geregelt wird (Zahlungsvereinbarung) und
wirksamer Vertrag über die Erledigung und
Mitwirkung des Rechtsanwalts am Zustandekommen des Vertrages oder Teilnahme an Vertragsverhandlungen, die ursächlich für das Zustandekommen waren.

Eine besondere Form der Einigung/des Vergleichs ist nicht notwendig, es sei denn, es ist für den Inhalt eine entsprechende Form vorgeschrieben (Versorgungsausgleich/Güterrecht/Grundstücksgeschäfte).

 

Rz. 263

Die Einigungsgebühr kann entstehen:

während eines ausschließlichen Beratungsmandats, siehe dazu auch Rdn 264 unten sowie 362 ff. in diesem Kapitel,
während eines Mandats zur außergerichtlichen Vertretung neben Gebühren nach Teil 2, wie z.B. die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG,
während eines Mandats zur Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren; neben Gebühren nach Teil 3, wie z.B. die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG wobei der unbedingte Verfahrensauftrag bereits ausreicht und somit auch eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG.
 

Rz. 264

Die Einigungsgebühr ist in Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG geregelt und findet sich in Teil 1 "Allgemeine Gebühren". Diese Gebühren des Teil 1 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG erhält der Rechtsanwalt laut Vorbemerkung 1 neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren sowie neben einer Gebühr für eine Beratung nach § 34 RVG. Letzteres wurde zum 1.1.2021 in die Vorbemerkung 1 mit aufgenommen.[196]

 

Rz. 265

 

Hinweis

Neben einer Tätigkeit im Rahmen einer Mediation gem. § 34 RVG kann die Einigungsgebühr nicht von Gesetzes wegen anfallen. Vorbem. 1 VV RVG listet ausschließlich die Beratung auf. Wird daher im Rahmen einer Mediation eine Scheidungsfolgenvereinbarung erstellt, muss auch für das Zustandekommen der Einigung eine Gebühr vereinbart werden, siehe dazu § 34 Abs. 1 S. 1 RVG. Es besteht die Möglichkeit, im Rahmen einer solchen Vereinbarung auch den Anfall einer Einigungsgebühr zu regeln. Bei werthaltigen Gebührenvereinbarungen empfiehlt die Verfasserin aus Nachweisgründen die Orientierung an den strengeren Form- und Inhaltsvorschriften des § 3a RVG, siehe dazu auch § 3 Rdn 33 in diesem Werk.

[196] Art. 7 Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) v. 21.12.2020, BGBl I S. 3229.

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