Rz. 736
Die Hausratsverordnung ist zum 1.9.2009 aufgehoben worden.[410] Verfahren über den Haushalt und die Ehewohnung sind Familiensachen nach § 111 Nr. 5 FamFG. Besonderheiten bei der Abrechnung sind mit Ausnahme der Gegenstandswerte nicht zu beachten. Zu den Gegenstandswerten in Ehewohnungs- und Haushaltssachen vgl. § 4 Rdn 513 ff.
Rz. 737
Praxistipp
Aufgrund der sehr niedrigen Werte sollten mit Selbstzahlern für die Vertretung in diesen Verfahren Vergütungsvereinbarungen getroffen werden. Sie sind ansonsten nicht kostendeckend.
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