Rz. 736

Die Hausratsverordnung ist zum 1.9.2009 aufgehoben worden.[410] Verfahren über den Haushalt und die Ehewohnung sind Familiensachen nach § 111 Nr. 5 FamFG. Besonderheiten bei der Abrechnung sind mit Ausnahme der Gegenstandswerte nicht zu beachten. Zu den Gegenstandswerten in Ehewohnungs- und Haushaltssachen vgl. § 4 Rdn 513 ff.

 

Rz. 737

 

Praxistipp

Aufgrund der sehr niedrigen Werte sollten mit Selbstzahlern für die Vertretung in diesen Verfahren Vergütungsvereinbarungen getroffen werden. Sie sind ansonsten nicht kostendeckend.

[410] Durch das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts v. 6.7.2009; BT-Drucks 635/08; BT-Drucks 16/10798; BGBl I 2009, 1696.

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