Rz. 575

Auch für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins kann der Rechtsanwalt eine Terminsgebühr in Höhe von 1,2 gemäß Nr. 3104 VV RVG erhalten. Die Terminsgebühr kann somit auch in selbstständigen Beweisverfahren entstehen, in denen kein Gerichtstermin, sondern ein vom Sachverständigen anberaumter Ortstermin stattfindet (vgl. Abs. 3 Nr. 1 der Vorbem. 3 VV RVG). Eine im selbstständigen Beweisverfahren entstandene Verfahrensgebühr ist gemäß Abs. 5 der Vorbem. 3 RVG anzurechnen, soweit sich Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens und eines parallel oder später laufenden Rechtsstreits decken. Dies ergibt sich aus der Formulierung: "Soweit …" in Abs. 5 der Vorbem. 3 RVG. Ein selbstständiges Beweisverfahren kann in einer Familienstreitsache erforderlich werden, wenn z.B. ein sehr betagter Zeuge zum Anfangsvermögen zu befragen ist.

 

Rz. 576

 

Beispiele

1. Selbstständiges Beweisverfahren, Beweisbeschluss, Teilnahme am Ortstermin, Einigung.

Abrechnung nach RVG:

1,3 Verfahrensgebühr

1,2 Terminsgebühr

1,5 Einigungsgebühr

4,0 Gesamt

2. Selbstständiges Beweisverfahren, Beweisbeschluss, Teilnahme am Ortstermin, keine Einigung, Antrag, mündliche Verhandlung streitig, Einigung.

Abrechnung nach RVG selbstständiges Beweisverfahren:

1,3 Verfahrensgebühr (ist anzurechnen nach Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV RVG)

1,2 Terminsgebühr

2,5 Gesamt

Hauptsacheverfahren:

1,3 Verfahrensgebühr

anzurechnen 1,3 Verfahrensgebühr aus selbständigem Beweisverfahren

1,2 Terminsgebühr

1,0 Einigungsgebühr

2,2 Hauptsacheverfahren

4,7 Gesamt

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