Rz. 349

Eine Teileinigung, die einen Teil der Ansprüche endgültig erledigt, löst dagegen aus dem Teil-Wert die Einigungsgebühr aus.[261]

[261] Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe Nr. 1000 VV Rn 160; Kindermann, Rn 372.

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