Rz. 448

Der Anwalt ist berechtigt, die ihm zustehenden Hebegebühren unmittelbar vor Weiterleitung der Fremdgelder an seinen Auftraggeber zu entnehmen, Anmerkung Abs. 2 S. 2 zu Nr. 1009 VV RVG.

 

Rz. 449

Muster 44: Musterrechnung 5.44: Weiterleitung von Fremdgeld – Einbehalt der Hebegebühr

 

Musterrechnung 5.44: Weiterleitung von Fremdgeld – Einbehalt der Hebegebühr

Es soll ein Betrag in Höhe von 2.000,00 EUR an den Mandanten weitergeleitet werden. Der Rechtsanwalt kann als Hebegebühr berechnen:

 

Hebegebühr aus 2.000,00 EUR (1 %)

Nr. 1009 VV RVG
20,00 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 4,00 EUR
Zwischensumme 24,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 4,56 EUR
Summe 28,56 EUR

Den Betrag von 28,56 EUR kann der Rechtsanwalt vom weiterzuleitenden Betrag einbehalten. Er muss lediglich 1.971,44 EUR an den Mandanten auszahlen, Abs. 2 S. 2 der Anmerkung zu Nr. 1009 VV RVG.

Zu beachten ist, dass bei der Weiterleitung von Geldern an Dritte der Anwalt zur Entnahme seiner Hebegebühren nicht berechtigt ist, da er anderenfalls den Auftrag nicht vollständig ausführen kann.[325]

[325] Schneider/Wolf, RVG, 9. Aufl. VV Nr. 1009 Rn 60 + unter Verweis auf EuGH 15, 206.

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