Rz. 448
Der Anwalt ist berechtigt, die ihm zustehenden Hebegebühren unmittelbar vor Weiterleitung der Fremdgelder an seinen Auftraggeber zu entnehmen, Anmerkung Abs. 2 S. 2 zu Nr. 1009 VV RVG.
Rz. 449
Muster 44: Musterrechnung 5.44: Weiterleitung von Fremdgeld – Einbehalt der Hebegebühr
Musterrechnung 5.44: Weiterleitung von Fremdgeld – Einbehalt der Hebegebühr
Es soll ein Betrag in Höhe von 2.000,00 EUR an den Mandanten weitergeleitet werden. Der Rechtsanwalt kann als Hebegebühr berechnen:
Hebegebühr aus 2.000,00 EUR (1 %) Nr. 1009 VV RVG |
20,00 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 4,00 EUR |
Zwischensumme | 24,00 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG | 4,56 EUR |
Summe | 28,56 EUR |
Den Betrag von 28,56 EUR kann der Rechtsanwalt vom weiterzuleitenden Betrag einbehalten. Er muss lediglich 1.971,44 EUR an den Mandanten auszahlen, Abs. 2 S. 2 der Anmerkung zu Nr. 1009 VV RVG.
Zu beachten ist, dass bei der Weiterleitung von Geldern an Dritte der Anwalt zur Entnahme seiner Hebegebühren nicht berechtigt ist, da er anderenfalls den Auftrag nicht vollständig ausführen kann.[325]
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