Rz. 132

Die Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels ist im 2. Teil des VV geregelt. Damit scheidet ein Antrag über Verfahrenskostenhilfe (VKH) für diese Gebühr aus. Denkbar wäre allerdings, dass der Rechtsanwalt Beratungshilfe hierfür beantragt. So entschied das OLG Frankfurt/M.[87] Auch der BGH, der über die Rechtsbeschwerde in dieser Sache entscheiden musste, beschloss:

Zitat

"Prozesskostenhilfe kann nach § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO nur für den jeweiligen Rechtszug (im kostenrechtlichen Sinne) bewilligt werden, nicht aber für eine außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts "zwischen den Instanzen."[88]"

 

Rz. 133

Es stellt sich daher die Frage, mit welcher Gebühr eine solche Tätigkeit über die Beratungshilfe abzurechnen wäre. Soll ein Rechtsanwalt tatsächlich in einer Angelegenheit mit einem hohen Verfahrenswert für die umfassende Prüfung eines Beschlusses und der Aussichten auf Erfolg eines Rechtsmittels maximal 38,50 EUR nach Nr. 2501 VV RVG abrechnen dürfen? Dabei handelt es sich jedoch bei einer derartigen Tätigkeit eben nicht allein um eine Beratung (die allenfalls im Anschluss an die Prüfung erfolgt). M.E. müsste daher entweder vom Gesetzgeber ein eigener Gebührentatbestand geschaffen werden oder aber zumindest eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV RVG i.H.v. 93,50 EUR abgerechnet werden können. Schließlich hat der Gesetzgeber der besonderen Ausgestaltung der Gebühr in Nr. 2100 damit Rechnung getragen, dass sie eben nicht – wie die frühere Abrate-Gebühr nach BRAGO – in die Vorschriften über die Beratung eingebettet worden ist, sondern eine eigene Vergütungsverzeichnis-Nummer erhalten hat, was auch ihrer neuen Struktur gerecht wird.[89]

[87] OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 28.4.2005 – 1 W 33/05 (LG Limburg a. d. Lahn); keine PKH: OLG Düsseldorf AGS 2005, 567 m. Anm. Schons, AnWl 2005, 656; OLG Frankfurt AGS 2006, 137 = RVGreport 2005, 280.
[89] Vgl. dazu auch Jungbauer in Bischof/Jungbauer u.a., RVG, 9. Aufl., Nr. 2100 VV Rn 52.

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