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Praxistipp

Aus Gründen der Kostensicherheit für Anwalt und Mandant und im Hinblick auf die weiter bestehenden Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der gebührenrechtlichen Angelegenheiten bietet es sich auch an, mit dem (nicht VKH- oder Beratungshilfe berechtigten) selbst zahlenden Mandanten eine Vergütungsvereinbarung zu schließen. Häufig vereinbaren Kanzleien ohnehin in Kindschaftssachen aufgrund des niedrigen Verfahrenswertes und des Aufwands die Abrechnung nach Stundensätzen, siehe dazu auch § 3 Rdn 304 ff. in diesem Werk.

So ließe sich z.B. eine Vereinbarung dahingehend treffen, dass bestimmte gebührenrechtliche Angelegenheiten, gesetzlich nach RVG und andere (wie z.B. Umgangsverfahren) nach Stundensätzen abgerechnet werden. Dabei ist sehr darauf zu achten, dass die Vergütungsvereinbarung klar, deutlich und verständlich ist und die Formulierung auf den Horizont des Mandanten abstellt. Der Auftraggeber sollte aus Gründen der Transparenz auch darüber aufgeklärt werden, dass die Abgrenzung der "gebührenrechtlichen Angelegenheit" in der Praxis schwierig ist und was die finanziellen Folgen einer klarstellenden Vergütungsvereinbarung für ihn bedeuten.

Bei einer sachlich rechtfertigenden Vereinzelung von Angelegenheiten sollten die Gründe und auch die Kostenfolge mit dem Mandanten besprochen und die erteilten Hinweise zur Akte dokumentiert werden.

Zudem sollte eine getrennte Akte für jede gebührenrechtliche Angelegenheit mit gesondertem Aktenzeichen angelegt werden, so dass auch die organisatorische Behandlung des gebührenrechtlichen Falls nach außen erkennbar wird.

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