Rz. 69

§ 34 RVG ist stufenweise aufgebaut und sollte auch stufenweise "abgearbeitet" werden. Er regelt:

Zitat

"(1) -1-Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. -2-Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. -3-Ist im Falle des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 EUR, § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 EUR."

(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.“

 

Rz. 70

 

Praxistipp

Um späteren Streit mit dem Mandanten zu vermeiden, sollte vor dem Einstieg in die rechtliche Beratung eine Gebührenvereinbarung getroffen werden. Denn dies ist exakt das, was der Gesetzgeber in erster Linie fordert.

 

Rz. 71

Nach § 3a Abs. 1 S. 4 RVG geltend die Formvorschriften des § 3a Abs. 1 S. 1 u. 2 RVG nicht für Gebührenvereinbarungen nach § 34 RVG. Es gelten also hier weder Textform noch die weiteren Anforderungen an eine Vergütungsvereinbarung für die Gebührenvereinbarung im Sinne des § 34 RVG, das heißt, für reine Beratungen, die Erstellung eines Gutachtens oder die Mediation.

 

Rz. 72

 

Praxistipp

Aus Nachweiszwecken kann sich eine schriftliche (textliche) Abfassung der Vereinbarung anbieten, vor allem dann, wenn es sich um ein werthaltiges Mandat handelt.

Ist der vereinbarte Betrag für die Beratung vom Mandanten gleich bar bezahlt worden, erübrigt sich der Abschluss einer schriftlichen/textlichen Vereinbarung.[56]

[56] Bischof in Bischof/Jungbauer, 9. Aufl., § 34 RVG Rn 31.

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