Rz. 30

 

§ 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt

(1) […]

(2) […] Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt.

Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

[…]

 

Rz. 31

Eigen- und Fremdbetreuung stehen sich grundsätzlich gleichwertig gegenüber.

 

BGH, Urt. v. 18.3.2009 – XII ZR 74/08

Der Gesetzgeber hat mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben.

 

Rz. 32

Der Übergang von der Eigen- zur Fremdbetreuung muss nicht schlagartig erfolgen.

 

BGH, Urt. v. 10.6.2015 – XII ZR 251/14 Rn 13 = BeckRS 2015, 11758)

Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes steht dem betreuenden Elternteil nur noch dann ein fortdauernder Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 1615l Abs. 2 Satz 4 BGB). Damit verlangt die Regelung allerdings keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit (BT-Drucks 16/6980 S. 9). Insbesondere nach Maßgabe der im Gesetz ausdrücklich genannten kindbezogenen Gründe ist unter Berücksichtigung der bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung (§ 1615l Abs. 2 Satz 5 BGB) ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich (Senatsurteil vom 13.1.2010 – XII ZR 123/08, FamRZ 2010, 444 Rn 26 m.w.N.).

 

Rz. 33

Die Kindsmutter muss Verlängerungsgründe darlegen und beweisen.

 

BGH, Beschl. v. 9.3.2016 – XII ZB 693/14 Rn 25 ff.

Für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus trägt der Unterhaltsberechtigte die Darlegungs- und Beweislast. Er hat also zunächst darzulegen und zu beweisen, dass keine kindgerechte Einrichtung für die Betreuung des gemeinsamen Kindes zur Verfügung steht oder dass aus besonderen Gründen eine persönliche Betreuung erforderlich ist. Auch Umstände, die aus elternbezogenen Gründen zu einer eingeschränkten Erwerbspflicht und damit zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts führen können, hat der Unterhaltsberechtigte darzulegen und zu beweisen (Senatsbeschluss BGHZ 205, 342 = FamRZ 2015, 1369 Rn 15 m.w.N. und Senatsurteil vom 13.1.2010 – XII ZR 123/08, FamRZ 2010, 444 Rn 27). An die Darlegung von elternbezogenen Gründen im Rahmen des § 1615l BGB sind zudem höhere Anforderungen zu stellen als nach § 1570 Abs. 2 BGB, da sich bei nicht verheirateten Eltern – anders als bei Eheleuten – mangels entsprechenden Rechtsaktes nicht ohne weiteres auf einen gegenseitigen Einstandswillen schließen lässt (NK-BGB/Schilling, 3. Aufl., § 1615l Rn 13).

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