Rz. 26

Anspruchsgrundlage ist § 1615l BGB (vgl. hierzu Fall 23, siehe § 5 Rdn 1 ff.).[3] Dieser Unterhaltsanspruch entspricht dem Betreuungsunterhaltsanspruch (§ 1570 BGB) beim ehelichen Kind (vgl. hierzu Fall 19, siehe § 4 Rdn 1 ff.).

 

§ 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt

(1) […]

(2) […] Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt.

Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

[…]

 

BGH, Beschl. v. 25.9.2019 – XII ZB 25/19 Rn 32

Denn die Ansprüche auf Betreuungsunterhalt nach § 1615l und § 1570 BGB unterscheiden sich bezogen auf die Dauer der Anspruchsberechtigung nicht voneinander (Senatsbeschluss BGHZ 198, 242 = FamRZ 2013, 1958 Rn 21).

 

Rz. 27

Das Kind ist hier älter als 3 Jahre. Die Kindsmutter kann deshalb nicht mehr den sog. Basisunterhalt verlangen. Der Unterhaltsanspruch ist deshalb an weitere Voraussetzungen gebunden, die nachfolgend dargestellt werden.

[3] Vgl. hierzu auch Dose, FPR 2012, 129; Götz, FPR 2011, 149, Viefhues, FuR 2011, 654; ders., FuR 2012, 7.

a) Basisunterhalt

 

Rz. 28

 

§ 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt

(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. […]

(2) […] ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt.

 

BGH, Urt. v. 13.1.2010 – XII ZR 123/08

Nach § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB steht der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes über die Dauer des Mutterschutzes hinaus ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater zu, wenn von ihr wegen der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

Nach § 1615l Abs. 2 Satz 3 BGB besteht die Unterhaltspflicht für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes.

Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

Insoweit hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 1615l Abs. 2 BGB und den nachehelichen Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB weitgehend einander angeglichen (vgl. Urt. v. 17.6.2009 – XII ZR 102/08, FamRZ 2009, 1391, 1393 zum nachehelichen Betreuungsunterhalt sowie BT-Drucks 16/6980 S. 8 ff.).

Mit der Einführung des Basisunterhalts bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres hat der Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil die freie Entscheidung eingeräumt, ob er das Kind in dessen ersten drei Lebensjahren in vollem Umfang selbst betreuen oder andere Betreuungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen will (Urteile vom 17.6.2009 – XII ZR 102/08, FamRZ 2009, 1391, 1393 m.w.N. und vom 13.4.2005 – XII ZR 273/02, FamRZ 2005, 1154, 1156 f.).

 

Rz. 29

Es besteht keine Erwerbsobliegenheit.

 

BGH, Urt. v. 17.6.2009 – XII ZR 102/08

Ein während der ersten drei Lebensjahre des Kindes erzieltes Einkommen ist stets überobligatorisch und der betreuende Elternteil kann die bestehende Erwerbstätigkeit wieder aufgeben und sich voll der Erziehung und Betreuung des Kindes widmen. Entscheidet er sich allerdings dafür, das Kind auf andere Weise betreuen zu lassen, und erzielt er eigene Einkünfte, ist das überobligatorisch erzielte Einkommen nach den Umständen des Einzelfalles anteilig zu berücksichtigen.

b) Verlängerter Betreuungsunterhalt

 

Rz. 30

 

§ 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt

(1) […]

(2) […] Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt.

Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

[…]

 

Rz. 31

Eigen- und Fremdbetreuung stehen sich grundsätzlich gleichwertig gegenüber.

 

BGH, Urt. v. 18.3.2009 – XII ZR 74/08

Der Gesetzgeber hat mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben.

 

Rz. 32

Der Übergang von der Eigen- zur Fremdbetreuung muss nicht schlagartig erfolgen.

 

BGH, Urt. v. 10.6.2015 – XII ZR 251/14 Rn 13 = BeckRS 2015, 11758)

Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes steht dem betreuenden Elternteil nur noch dann ein fortdauernder Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 1615l Abs. 2 Satz 4 BGB). Damit verlangt die Regelung allerdings keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwe...

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