Rz. 65

Betreuungsunterhalt entsprechend § 1615l Abs. 2 S. 2 BGB kann der Vater beanspruchen, wenn er das Kind betreut. Entscheidend dafür, ob eine Betreuung gegeben ist, ist insoweit die tatsächliche Handhabung.[95]

 

Rz. 66

Nicht entscheidend ist dagegen die Sorgerechtsregelung.

Der Unterhaltsanspruch des Vaters ist beschränkt auf den laufenden Unterhalt, da § 1615l Abs. 4 nur auf Abs. 2 S. 2 verweist, jedoch beginnt die Unterhaltsverpflichtung der Kindsmutter in einem solchen Fall unmittelbar nach der Geburt des Kindes, wenn der Vater das Kind bereits ab diesem Zeitraum betreut.

 

Rz. 67

Im Übrigen gelten sinngemäß die obigen Ausführungen soweit der Betreuungsunterhalt betroffen ist.

Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten und die sonstigen Regelungen finden entsprechende Anwendung, vgl. § 1615l Abs. 4 S. 2 BGB.

[95] Grüneberg/von Pückler § 1615l Rn 19.

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