Rz. 8

Der Anspruch auf Zahlung der durch die Schwangerschaft oder die Entbindung entstehenden erforderlichen Kosten ist nicht zeitlich begrenzt; es ist aber für diesen Anspruch Kausalität erforderlich.[14]

Erstattungsfähig sind alle mit der Entbindung unmittelbar zusammenhängenden Kosten (z.B. Arzt, Hebamme, Klinik usw.) wie auch durch die Schwangerschaft oder die Entbindung entstehende weitere notwendige Aufwendungen (z.B. Schwangerschaftsgymnastik und -garderobe). Der Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Säuglingserstausstattung ist jedoch nicht ersatzfähig.

 

Rz. 9

Der Bedarf der Mutter und damit die Angemessenheit der Aufwendungen richtet sich gemäß §§ 1615l Abs. 3 S. 1, 1610 BGB nach ihrer Lebensstellung.

Auch der Anspruch auf die durch die Schwangerschaft und die Entbindung entstehenden Kosten ist der Rechtsnatur nach ein Unterhaltsanspruch. Insoweit ist er von Leistungsfähigkeit und Bedürftigkeit der Beteiligten abhängig. Dies hat zur Folge, dass der Anspruch in der Praxis weitgehend unbedeutend ist, da die oben angegebenen Aufwendungen durch Versicherungsleistungen oder Beihilfeansprüche finanziell abgesichert sind. Leistungen, welche die Mutter von der Sozialversicherung, einer Privatversicherung, durch Hilfeleistungen im öffentlichen Dienst oder aufgrund von Tarifverträgen erhält, sind anzurechnen, soweit keine Überleitung erfolgt.[15]

[14] Unterhaltsprozess/Menne, Kap. 2, Rn 1296.
[15] Unterhaltsprozess/Menne, Kap. 2, Rn 1296 a.E.

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