Rz. 94

Die Differenzverfahrensgebühr ist geregelt in Nr. 3101 Ziff. 2 VV RVG. Werden im Rahmen einer gerichtlichen Einigung auch nicht rechtshängige Ansprüche abgegolten, so entsteht aus dem Wert dieser Ansprüche die 0,8 Differenzverfahrensgebühr. Diese ist jedoch gedeckelt durch § 15 Abs. 3 RVG. Insgesamt dürfen die Verfahrensgebühr und die Differenzverfahrensgebühr nicht höher sein als die Höchstgebühr, d.h. nicht höher als 1,3 aus dem Gesamtstreitwert von rechtshängigen und nicht rechtshängigen Ansprüchen.

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