Rz. 13

In der Regel ist es unproblematisch, wenn Ehegatten im Rahmen der Gestaltung eines gemeinschaftlichen Testamentes beraten werden. Sind sich die Ehegatten allerdings uneins, welches der Kinder beispielsweise zum Erben berufen werden soll, darf der Rechtsanwalt nicht weiter beraten. Dies gilt auch für die Fälle, in denen sich die Ehegatten wegen Änderung einer früheren letztwilligen Verfügung beraten lassen und lediglich ein Ehegatte die Änderung tatsächlich will.[20] Zu Interessenkonflikten kann es auch dann kommen, wenn Kinder aus verschiedenen Ehen vorhanden sind oder erhebliche Unterschiede in den Vermögensverhältnissen der Ehegatten bestehen.[21] Auch Fragen der erbrechtlichen Bindung in Bezug auf eine Schlusserbeneinsetzung können zu Interessenkonflikten führen.

Stellt sich der Interessenkonflikt bereits bei Annahme des Mandats heraus, darf der Rechtsanwalt nur eine Partei beraten. Tritt der Interessenkonflikt erst zu einem späteren Zeitpunkt auf, muss der Rechtsanwalt das Mandat insgesamt niederlegen.[22]

 

Rz. 14

Das Problem der Interessenkollision stellt sich auch in den Fällen, in denen eine "Familie" an den Rechtsanwalt herantritt, um im Rahmen der Vermögensnachfolge lebzeitige Übertragungen zu konzipieren. Seitens der Übergeber ist häufig eine umfassende Absicherung, wie beispielsweise die Vereinbarung von Rückforderungsrechten in Risikofällen (z.B. Tod des Übernehmers vor dem Tod des Übergebers, Verfügungen über das Übergabeobjekt, Scheidung des Übernehmers etc.) gewünscht. Ist der Rechtsanwalt auf Übernehmerseite tätig, wird er derartige Rückforderungsklauseln nicht unbedingt empfehlen. Seitens des Übergebers wird in der Regel eine umfassende Altersversorgung gewünscht, desgleichen die Vereinbarung von Ausgleichszahlungen an die nicht übernehmenden Geschwister. Auch die Abgabe von Pflichtteilsverzichtserklärungen wird häufig auf Übergeberseite gewünscht, was ebenfalls zu Interessenkonflikten führen kann.

[20] Bonefeld/Hähn/Otto/Hähn, § 12 Rn 6.
[21] Scherer/Schneider, § 2 Rn 7.
[22] Frieser, ZErb 2001, 162.

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