Rz. 18

Die konkreten Folgen einer Interessenkollision hängen davon ab, ob die Kollision bereits von Anfang an bestand oder erst im Laufe des Mandats eingetreten ist. Bei Bestehen der Kollision sind sämtliche Mandate sofort niederzulegen.[25] Da der Anwaltsvertrag wegen Verstoßes gegen § 43a BRAO nichtig ist bzw. wird, bedeutet dies gebührenrechtlich, dass bei einer nicht vorhersehbaren Kollision, die erst später eintritt, die bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Kollision angefallenen Gebühren abgerechnet werden können.[26] War allerdings ersichtlich, dass eine Kollision zu einem späteren Zeitpunkt eintreten würde, besteht kein Anspruch auf eine Vergütung. Eine bereits gezahlte Vergütung kann zurückgefordert werden. Dies scheidet jedoch dann aus, wenn sowohl der Rechtsanwalt als auch der Mandant Kenntnis von der Nichtigkeit des Anwaltsvertrages hatten. In diesem Falle greift § 817 S. 2 BGB ein.

Ist der Anwaltsvertrag nichtig, stehen dem Rechtsanwalt gegenüber seinem Mandanten ggf. Ansprüche aus GoA oder ungerechtfertigter Bereicherung zu.[27]

[25] Frieser, ZErb 2001, 160.
[27] Näher hierzu Bonefeld/Hähn/Otto/Hähn, § 12 Rn 14 f.

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