Rz. 32

Ein einheitlicher Rahmen liegt dann vor, wenn sich die Aufträge nach Inhalt, Ziel und Zweck entsprechen und wenn ein gleichgerichtetes Vorgehen für alle Auftraggeber bejaht werden kann.

Wird der Rechtsanwalt damit beauftragt, unterschiedliche Forderungen (z.B. Mietzins, Ansprüche aus Darlehen) gegen denselben Schuldner geltend zu machen, ist von einem gleichen Rahmen auszugehen.[56]

Von einem einheitlichen Rahmen kann dann nicht ausgegangen werden, wenn bestimmte Ansprüche teils außergerichtlich und teils gerichtlich geltend gemacht werden. In diesem Falle liegen zwei Angelegenheiten vor.[57]

[56] Mayer/Kroiß/Winkler, § 15 Rn 11.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge