Rz. 288

Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen im Zustand der Bebauung sind die bereits im Besteuerungszeitpunkt entstandenen Herstellungskosten dem Wert des bislang unbebauten oder bereits bebauten Grundstücks hinzuzurechnen (§ 196 Abs. 2 BewG).[435] Ein Gebäude im Zustand der Bebauung liegt vor, wenn entweder ein neues Gebäude mit dem Beginn der Abgrabungsarbeiten oder mit der Einbringung von Baustoffen begonnen worden ist.[436] Auch wenn neuer Wohn- oder Gewerberaum durch An-, Aus- oder Umbauten an einem bereits vorhandenen Gebäude geschaffen wird, ist von einem Gebäude im Zustand der Bebauung auszugehen.[437] Der Zustand der Bebauung endet mit der Bezugsfertigkeit des Gebäudes.[438]

[435] R B 196.2 Abs. 1 ErbStR 2019.
[436] R B 196.1 Abs. 1 ErbStR 2019.
[437] R B 196.1 Abs. 1 S. 4 ErbStR 2019.
[438] R B 196.1Abs. 4 ErbStR 2019.

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