Rz. 120

Nach § 13b Abs. 4 Nr. 3 ErbStG gehören zum Verwaltungsvermögen auch Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine.[139] Mit dem ErbStG 2016 hat der Gesetzgeber nun Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge sowie sonstige typischerweise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände als weiteres Verwaltungsvermögen ergänzt. Im Fokus sind hier solche Gegenstände, für die nach § 4 Abs. 5 EStG regelmäßig[140] der Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen ist.[141]

Eine Ausnahme gilt allerdings dann, wenn der Hauptzweck des Betriebes, zu dessen Vermögen die in Rede stehenden Gegenstände gehören, im Handel, der Herstellung, der Verarbeitung oder der entgeltlichen Nutzungsüberlassung eben dieser Gegenstände besteht.[142]

Außerdem lässt die Finanzverwaltung (über den Gesetzeswortlaut hinaus) eine weitere Ausnahme zu, wenn die in Rede stehenden Gegenstände "Bestandteile eines Museums zur Unternehmensgeschichte und in einer für ein Museum üblichen Art und Weise der Öffentlichkeit zugänglich sind". Allerdings muss jeweils ein eindeutiger Bezug zur Unternehmensgeschichte, nicht nur zur Zeitgeschichte bestehen.[143]

[139] Und das schon seit dem ErbStG 2009; vgl. zum Ganzen: Hoheisel/Graf Nesselrode, DStR 2011, 441.
[140] Eine Verweisung auf das EStG ist aber nicht geregelt, so dass der Anwendungsbereich von § 13b Abs. 4 Nr. 3 ErbStG nicht mit dem von § 4 Abs. 5 EStG identisch ist; ebenso Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 313.
[141] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 312.
[142] Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 13b ErbStG Rn 248.
[143] R E 13b. 21 Abs. 2 ErbStR 2019.

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