Nach § 13b Abs. 4 Nr. 3 ErbStG n. F. zählen nicht nur Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen etc. (wie schon bisher) zum schädlichen Verwaltungsvermögen, sondern auch Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge sowie sonstige typischerweise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände.

Das gilt dann, wenn der Handel mit diesen Gegenständen, deren Herstellung, deren Verarbeitung oder deren entgeltliche Nutzungsüberlassung an Dritte nicht der Hauptzweck des Betriebs ist. Indiz hierfür kann die Zuordnung zum Umlaufvermögen sein.[1]

Verwaltungsvermögen liegt aber nicht vor, wenn die o. a. Gegenstände Bestandteile eines Museums zur Unternehmensgeschichte und in einer für ein Museum üblichen Art und Weise für die Öffentlichkeit zugänglich sind.

Als Voraussetzung wird hierbei verlangt (vgl. auch R E 13b.21 Abs. 2 ErbStR 2019), dass die Gegenstände von dem Unternehmen selbst hergestellt, verarbeitet oder gehandelt wurden.

Ist dies zwar nicht der Fall, weisen sie aber einen Bezug zur Unternehmensgeschichte auf – indem sie Teil des Herstellungs- oder Verarbeitungsprozesses sind oder Teil der Entstehungsgeschichte der von dem Unternehmen hergestellten, verarbeiteten oder gehandelten Produkte sind – dann ist die Voraussetzung ebenfalls erfüllt.

[1] S. auch R E 13b.21 Abs. 1 ErbStR 2019.

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