Rz. 41

Gemäß § 12 ErbStG richtet sich die Bewertung für erbschaftsteuerliche Zwecke nach den allgemeinen und besonderen Vorschriften des BewG. Die Vorschrift stellt die Verbindung zu den Bewertungsregeln des Bewertungsgesetzes her und entlastet so das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz von Einzelregelungen zur Bewertung. Dabei richtet sich die Bewertung gem. § 12 Abs. 1 ErbStG grundsätzlich nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften).

 

Rz. 42

Grundsätzlich ist der gemeine Wert nach § 9 Abs. 1 BewG zugrunde zu legen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist. Dieser wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen gewesen wäre, § 9 Abs. 2 BewG.[29]

Sondervorschriften bezüglich der Bewertung, ergeben sich für folgende Vermögensgegenstände:

Anteile an Kapitalgesellschaften
Grundbesitz
Bodenschätze
inländisches Betriebsvermögen
ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen.

Die aufgeführten Vermögen werden nach § 151 BewG durch Bescheid gesondert festgestellt. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Steuerentstehung nach § 11 ErbStG.

[29] Vgl. hierzu Daragan, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 9 BewG Rn 11 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge