Rz. 329

Der gemeine Wert von Wirtschaftsgütern und Schulden im Sonderbetriebsvermögen ist neben der Bewertung des Gesellschaftsvermögens im Rahmen einer Einzelbewertung zu ermitteln.[537] Grundbesitz, Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–3 BewG gesondert festzustellen ist, sind mit dem auf den Bewertungsstichtag festgestellten Wert anzusetzen.[538] Das gilt unabhängig davon, wie der Wert im Gesamthandsvermögen ermittelt wird.[539] Aufgrund der Einzelbewertung des Sonderbetriebsvermögens werden auf Ebene der Gesamthand die mit dem Sonderbetriebsvermögen im Zusammenhang stehenden Erträge und Aufwendungen der Gesellschaft berücksichtigt.[540] Der Wert des Sonderbetriebsvermögens ist nur für den Gesellschafter zu ermitteln, dessen Anteil übertragen wird.[541]

[537] R B 97.2 S. 1 ErbStR 2019.
[538] R B 97.2 S. 2 ErbStR 2019.
[539] R B 97.2 Abs. 1 S. 4 ErbStR 2019.
[540] R B 97.2 Abs. 1 S. 6 ErbStR 2019; vgl. hierzu kritisch Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 97 BewG Rn 41, 41.
[541] R B 97.2 Abs. 1 S. 5 ErbStR 2019.

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