Rz. 329
Der gemeine Wert von Wirtschaftsgütern und Schulden im Sonderbetriebsvermögen ist neben der Bewertung des Gesellschaftsvermögens im Rahmen einer Einzelbewertung zu ermitteln.[537] Grundbesitz, Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1–3 BewG gesondert festzustellen ist, sind mit dem auf den Bewertungsstichtag festgestellten Wert anzusetzen.[538] Das gilt unabhängig davon, wie der Wert im Gesamthandsvermögen ermittelt wird.[539] Aufgrund der Einzelbewertung des Sonderbetriebsvermögens werden auf Ebene der Gesamthand die mit dem Sonderbetriebsvermögen im Zusammenhang stehenden Erträge und Aufwendungen der Gesellschaft berücksichtigt.[540] Der Wert des Sonderbetriebsvermögens ist nur für den Gesellschafter zu ermitteln, dessen Anteil übertragen wird.[541]
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