Rz. 280

Der für die Bewertung des Erbbaurechts erforderliche Gebäudewertanteil[415] entspricht bei der Bewertung des bebauten Grundstücks im Ertragswertverfahren dem Gebäudeertragswert (§ 185 BewG) oder bei der Bewertung im Sachwertverfahren (§ 190 BewG) dem Gebäudesachwert (§ 193 Abs. 5 S. 1 BewG). Ist der bei Ablauf des Erbbaurechts verbleibende Gebäudewert nicht oder nur teilweise zu entschädigen, ist zudem der Gebäudewertanteil des Erbbaurechts um den Gebäudewertanteil des Erbbaugrundstücks zu mindern (§ 193 Abs. 5 S. 2 BewG).[416]

[415] R B 193 Abs. 7 ErbStR 2019.
[416] R B 193 Abs. 7 S. 3 ErbStR 2019.

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