Rz. 318
Zum nicht betriebsnotwendigen Betriebsvermögen zählen diejenigen Wirtschaftsgüter, die sich ohne Beeinträchtigung der eigentlichen Unternehmenstätigkeit aus dem Unternehmen herauslösen lassen, ohne dass die operative Geschäftstätigkeit eingeschränkt wird,[508] wie beispielsweise – je nach Unternehmenszweck – Grundstücke, Gebäude, Kunstgegenstände, Beteiligungen, Wertpapiere oder auch Geldbestände. Eine Deckungsgleichheit mit dem ertragsteuerlichen Begriff des gewillkürten Betriebsvermögen bzw. mit Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG liegt aber nicht vor.[509]
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