Rz. 318

Zum nicht betriebsnotwendigen Betriebsvermögen zählen diejenigen Wirtschaftsgüter, die sich ohne Beeinträchtigung der eigentlichen Unternehmenstätigkeit aus dem Unternehmen herauslösen lassen, ohne dass die operative Geschäftstätigkeit eingeschränkt wird,[508] wie beispielsweise – je nach Unternehmenszweck – Grundstücke, Gebäude, Kunstgegenstände, Beteiligungen, Wertpapiere oder auch Geldbestände. Eine Deckungsgleichheit mit dem ertragsteuerlichen Begriff des gewillkürten Betriebsvermögen bzw. mit Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG liegt aber nicht vor.[509]

[508] Riedel, in: Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG und BewG, § 200 BewG Rn 3.
[509] R B 200 Abs. 2 S. 2 bis 4 ErbStR 2019.

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