Rz. 293

Das Territorialitätsprinzip wird für alle hier maßgeblichen Sozialgesetzbücher (SGB III – SGB XI) in § 30 SGB I statuiert. Entscheidend für die Anwendung der Vorschriften des SGB ist danach nicht die Staatsangehörigkeit (sog. Personalitätsprinzip) des Betroffenen, sondern dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt (sog. Wohnsitzprinzip) in der BRD. Diese allgemeine Regelung wird ergänzt durch die Spezialvorschrift des § 3 SGB IV. § 3 SGB IV bestimmt, dass die Vorschriften über die Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung nach dem SGB dann gelten, wenn sie eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit voraussetzen und zwar für alle Personen, die im Geltungsbereich – BRD – beschäftigt sind (sog. Beschäftigungsortsprinzip). Die Definition des Beschäftigungsorts findet sich in § 9 SGB IV. Die Staatsangehörigkeit des Betroffenen ist dabei unbeachtlich. Soweit eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit nicht vorausgesetzt wird, ist wieder auf den Wohnsitz bzw. den gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD abzustellen (Wohnsitzprinzip). Ist eine Person in Deutschland beschäftigt, gelten für diese mithin die deutschen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherungspflicht in den gesamten Sozialversicherungszweigen.

Würden sich sozialversicherungsrechtliche Verhältnisse nur nach dieser Norm bestimmen lassen, wären hiervon Tätigkeiten, die Arbeitnehmer im Ausland ausführen, vom Schutzgedanken des Gesetzes nicht mehr umfasst. Aus diesem Grund gibt es im Gesetz statuiert Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip.

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