Rz. 329

Besonderheiten stellen sich bei der Beurteilung des Schwerpunkts des Beschäftigungsverhältnisses bei den Repräsentanzen und steuerlichen Betriebsstätten. Repräsentanzen sind unselbstständige Niederlassungen eines inländischen Unternehmens (z.B. Banken). Eine Betriebsstätte ist ein rechtlich unselbstständiger Unternehmensteil wie z.B. eine Zweigniederlassung, ein Auslieferungslager, ein Büro oder aber auch eine Fabrikationsstätte. Eine Tochtergesellschaft oder Schwestergesellschaft kann keine Betriebsstätte sein.

Repräsentanzen tätigen im Allgemeinen keine klassischen Geschäfte, sondern werden im Ausland, insb. zur Kontaktpflege oder für Marktanalysen, errichtet. Betriebsstätten sind steuerliche Konstruktionen, mit denen eine steuerjuristische Person erschaffen wird, die auch zu Steuerpflichten im jeweiligen Land herangezogen werden kann. Soweit bei diesen Repräsentanzen Arbeitnehmer beschäftigt werden, bleiben diese üblicherweise in vollem Umfang beim inländischen Arbeitgeber beschäftigt. Es kann daher regelmäßig davon ausgegangen werden, dass diese zu einer Repräsentanz entsandten Arbeitnehmer auch als Beschäftigte des deutschen Unternehmens anzusehen sind, weshalb diese i.S.d. Ausstrahlung zu behandeln sind.

 

Rz. 330

Würde der Arbeitnehmer zu einer Tochter- oder Schwestergesellschaft entsandt und würde an diese das Gehalt weiter belastet, widerspräche dies einer Entsendung in jedem Fall. Bei Tochter- oder Schwestergesellschaften handelt es sich um eigenständige juristische Personen, die nicht als Repräsentanz oder steuerliche Betriebsstätte dem inländischen Unternehmen zuzurechnen sind.

Schwierigkeiten können sich auch dann ergeben, wenn das deutsche Unternehmen in Dienstleistungsverträgen verpflichtet wird, den Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen, und die erbrachten Dienstleistungen des Arbeitnehmers ggü. dem ausländischen Unternehmen abrechnet. Wird die Dienstleistung abgerechnet und der Personalkostensatz mit Gewinnaufschlag weitergegeben, erfüllt das Unternehmen die steuerlichen Vorgaben, die weltweit einheitlich sind. Im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ist jedoch Vorsicht geboten, weil die Vorgehensweise als eine Kostenerstattung angesehen werden kann und hierin wieder eine Gehaltsweiterbelastung zu sehen wäre.

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