Rz. 312

Bei der Entsendung eines Arbeitnehmers ins Ausland muss eine Rückkehr des Beschäftigten nach Deutschland infolge der Eigenart der Beschäftigung feststehen, von vornherein vereinbart sein oder nach den Umständen des Falls zu vermuten sein.[8] Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass typisches Merkmal der Entsendung die Inlandsintegration bei vorübergehender Auslandsbeschäftigung ist. Ungeklärt ist bislang die Frage, ob der Beschäftigte bei seiner Rückkehr auch wieder eine Beschäftigung in der BRD aufnehmen muss. Nach der Rechtsprechung des BSG muss die Beschäftigung nach der Rückkehr beim entsendenden Arbeitgeber weitergeführt werden.[9] Demgegenüber dürfen nach der Richtlinie der Spitzenverbände der Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherungen sowie der BfA zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmern bei Ausstrahlung und Einstrahlung[10] keine Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Arbeitnehmer nach dem Auslandseinsatz nicht in die BRD zurückkehrt, um dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen. Die Aufnahme einer Beschäftigung in der BRD wird hingegen nicht gefordert. Der Rechtsnatur nach handelt es sich bei den Richtlinien um sog. Verwaltungsvorschriften, die über Art. 3 Abs. 1 GG zu einer Selbstbindung der Verwaltung im Außenverhältnis führen können.[11] Die Ausstrahlung setzt mithin voraus, dass es zumindest geplant ist, dass der Arbeitnehmer nach Beendigung der Tätigkeit im Ausland einen Bezug zur deutschen Sozialversicherung, d.h. die Rückkehr nach Deutschland, geplant hatte.

 

Rz. 313

Stellt sich am Ende der Entsendung heraus, dass der Arbeitnehmer doch nicht nach Deutschland zurückkehrt, war dies aber so nicht geplant, ist dies nachträglich nicht für die Entsendung schädlich.

Ist von vornherein jedoch geplant, dass der Arbeitnehmer aus dem Ausland nicht zurückkehrt, scheidet eine Entsendung von Anfang an aus. Besonders zu beachten sind hier die Fälle, in denen der Arbeitnehmer während der Entsendungsdauer dem Arbeitgeber mitteilt, dass er nach Ablauf der Entsendezeit im Ausland verbleiben wird. Hier endet für den deutschen Arbeitgeber die Sozialversicherungspflicht zu dem Zeitpunkt, in dem er erfährt, dass der Arbeitnehmer nach Beendigung der Entsendung nicht nach Deutschland zurückkehren wird. Er hat den Arbeitnehmer in der deutschen Sozialversicherung abzumelden.

 

Rz. 314

 

Beispiel 2:

Ein Arbeitnehmer ist v. 1.1.2014 bis 31.12.2016 ins Ausland transferiert. Der Arbeitnehmer teilt dem Arbeitgeber am 1.1.2015 mit, dass er seinen Arbeitsvertrag im Ausland erfüllen wird, jedoch danach weiterhin im Ausland verbleiben wird. Bekommt der Arbeitgeber von einem solchen Sachverhalt Kenntnis, sollte er sich umgehend an die Beitragseinzugsstelle wenden oder aber dem Arbeitnehmer mitteilen, dass er ihn nunmehr aus der deutschen Sozialversicherung abmelden muss und der Arbeitnehmer nur noch nach dem ausländischen Sozialversicherungsrecht versichert bleibt.

[8] BSG, NZA-RR 2000, 601 ff.; BSGE 75, 232 ff. [BSG 8.12.1994 – 2 RU 37/93]; NZS 1985, 281 ff.
[9] BSG, NZA-RR 2000, 601 ff.
[10] Richtlinien zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmern bei Ausstrahlung und Einstrahlung, Punkt 3.1., April 2007.
[11] KassSozR/Seewald, § 4 SGB IV Rn 1.

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