Rz. 310

Hat der eingestellte Arbeitnehmer hingegen weder in der BRD gearbeitet noch dort seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt gehabt, scheidet eine Entsendung aus. Nach der Rechtsprechung des BSG muss sich der für die Auslandsbeschäftigung vorgesehene Arbeitnehmer vor der Aufnahme dieser Beschäftigung im Inland befinden.[6] In einer Entscheidung aus dem Jahr 1986 verneinte das BSG eine Ausstrahlung, weil sich der von einer deutschen Firma im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer bei Abschluss des Arbeitsvertrags bereits im Ausland befand, sog. Ortskraft.[7]

 

Rz. 311

 

Beispiel 1:

Der Arbeitnehmer Müller ist für seinen Arbeitgeber, die A-GmbH, seit 18 Monaten (1.7.2014 bis zum 31.12.2015) in Peru tätig. Die Tätigkeit für die A-GmbH war im Vorhinein befristet, das deutsche Beschäftigungsverhältnis besteht weiter (eine Gehaltsbelastung fand nicht statt) und der Arbeitnehmer hat sich für die Firma A-GmbH nach Peru begeben.

Die B-GmbH wirbt den Arbeitnehmer von der A-GmbH ab, schließt mit Herrn Müller einen Arbeitsvertrag, der direkt im Anschluss an die Tätigkeit mit der A-GmbH ab dem 1.1.2016 beginnt.

 

Lösung:

Die Aufnahme der Beschäftigung bei der B-GmbH kann für den Arbeitnehmer Müller nicht mehr dazu führen, dass er nach deutschen Sozialversicherungsregelungen als Entsandter behandelt werden kann. Bei Herrn Müller handelt es sich, da er schon 18 Monate vor Ort gearbeitet hat, um einen Arbeitgeberwechsel, der sich nur vor Ort in Peru abspielt; mithin darf er von der B-GmbH nicht im deutschen Sozialversicherungssystem gemeldet werden. Eine deutsche Sozialversicherungspflicht von Herrn Müller scheidet aus, da er als sog. Ortskraft in Peru von der deutschen Gesellschaft angestellt worden ist.

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