Rz. 319

Der Arbeitgeber hat wegen eigener Vermögenseinbußen als mittelbar Geschädigter keinen eigenen (originären) Schadenersatzanspruch (siehe auch § 2 Rn 637 ff.).

 

Rz. 320

Es sind ihm daher nicht zu ersetzen:

Kosten-, Auslagen- oder Verwaltungskostenpauschale.

Es handelt sich hierbei um eigene Vermögenseinbußen des Arbeitgebers.[277] Der Aufwand zur Durchsetzung seiner Ansprüche (außerhalb der Voraussetzungen des Verzuges) ist dem Arbeitgeber (als nicht unmittelbar Verletztem) nicht zu ersetzen.

Gemeinkostenzuschlag.

Kalkulatorische oder lohngebundene Kosten, die ein Unternehmer bei seiner Gewinnkalkulation und Auftragsannahme im Wirtschaftsleben einzubeziehen hat, sind, fällt der Arbeitnehmer aus, nur ein mittelbarer und damit nicht zu ersetzender Schaden des Arbeitgebers als Unternehmer (Realisierung des Unternehmerrisikos).

Lohngebundene oder kalkulatorisch gebundene Kosten werden nicht selten prozentual dem Bruttolohn hinzugeschlagen. Ohne nähere Aufschlüsselung können diese Aufschläge nicht akzeptiert werden, da sie regelmäßig nur den (wirtschaftlichen) mittelbaren Schaden des Arbeitgebers betreffen.

Allgemeine Geschäftsunkosten.[278]

Umsatzausfall und Gewinneinbuße.

Umsatzeinbußen (z.B. aufgrund des Ausfalles eines besonders qualifizierten, manchmal nur schwer oder gar nicht ersetzbaren Spezialisten[279]) sind nicht zu ersetzen.[280]

Vertragsstrafen und Gewährleistungsansprüche

im Zusammenhang mit dem Ausfall des verletzten Mitarbeiters.

Ersatzkraft.

Die Erstattung der Kosten für eine während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit des Verletzten eingestellte Ersatzkraft (Aushilfskraft) kann ein Arbeitgeber nicht verlangen.[281] Es handelt sich um dem Arbeitgeber nicht zu ersetzenden mittelbaren Schaden.

Kosten betrieblicher Umorganisation.[282]

Überstunden der Kollegen.

Die Erstattung der Kosten für Überstunden der Kollegen, um den Arbeitsausfall des verletzten Arbeitnehmers aufzufangen, kann ein Arbeitgeber nicht verlangen.[283]

Lohnfortzahlung bei nur teilweisem Ausfall der Arbeitsleistung.

Wird Lohn für nur teilweisen Ausfall der Arbeitsleistung wegen Feststellung und Abwicklung des Schadens fortgezahlt, besteht kein Regressanspruch des Arbeitgebers. Hier hat auch der unmittelbar Geschädigte nur in Ausnahmefällen einen Ersatz auf Abgeltung seiner zeitlichen Aufwendungen (siehe auch Rn 350).

Gleiches gilt, wenn der Verletzte unfallbedingt während der Arbeitszeit den Arzt aufsuchen muss[284] (ergänzend siehe § 3 Rn 180 ff.).

Nicht zu ersetzen ist ein aufgrund tarifvertraglicher Bestimmung an den Arbeitnehmer gezahltes Bruttomonatsgehalt seiner bei dem Verkehrsunfall getöteten und beim gleichen Arbeitgeber beschäftigten Ehefrau.[285]

Tarifvertragliche Zuschläge zum Krankengeld.

Ein Forderungsübergang im Wege der Abtretung ist möglich. Der Abtretungsvertrag ist für den Forderungswechsel (und damit die Aktivlegitimation des Arbeitgebers) aber auch erforderlich.

Tarifvertragliche Leistungen an Hinterbliebene (z.B. fortgezahltes vollständiges Bruttomonatsgehalt, Sterbegeld) sind nicht zu ersetzen.[286]
Abfindung anlässlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder anlässlich eines Kündigungsschutzprozesses[287] (siehe auch § 4 Rn 344).
[277] AG Dieburg v. 1.4.2003 – 20 C 252/02 – SP 2004, 265.
[278] LG Duisburg v. 11.4.1972 – 1 O 377/71 – r+s 1975, 95.
[279] LG Hamburg v. 9.11.1989 – 6 O 174/89 – r+s 1991, 198 (BGH hat Sprungrevision des Arbeitgebers zurückgewiesen, Beschl. v. 19.6.1990 – VI ZR 346/89 –). Lemcke r+s 1999, 376 (zu 3.).
[280] OLG Stuttgart v. 21.12.1983 – 1 U 114/83 – NJW 1984, 1904 = zfs 1984, 290; LG Duisburg v. 11.4.1972 – 1 O 377/71 – r+s 1975, 95, LG Hamburg v. 9.11.1989 – 6 O 174/89 – r+s 1991, 158 (BGH hat Sprungrevision des Arbeitgebers zurückgewiesen, Beschl. v. 19.6.1990 – VI ZR 346/89 –), LG Wiesbaden v. 27.7.1971 – 1 S 18/71 – VersR 1972, 989, LG Zweibrücken v. 9.6.1980 – 1 O 1/80 – VersR 1981, 990 = zfs 1981, 360; AG Frankfurt v. 29.2.1980 – 32 C 12730/79 – zfs 1980, 163 (Verzögerung durch Unfallaufnahme und daraus folgender Schaden des Arbeitgebers). Siehe BGH v. 15.5.1979 – VI ZR 187/78 – DB 1979, 2225 = MDR 1980, 46 = NJW 1979, 2244 = r+s 1979, 262 = VersR 1979, 936 (Inhaber eines Taxiunternehmens kann, wenn bei einem Unfall nicht nur das Taxi beschädigt, sondern auch der Fahrer verletzt wurde, vom Schädiger keinen Ausgleich für die Arbeitsunfähigkeit des Fahrers fordern). Siehe auch Lemcke r+s 1999, 376 (zu 3.).
[281] BGH v. 14.10.2008 – VI ZR 36/08 – BGHReport 2009, 239 = DAR 2009, 31 = jurisPR-VerkR 1/2009, Anm. 2 (Anm. Lang) = MDR 2009, 26 = NJW 2009, 355 = NJW-Spezial 2009, 239 = NZV 2009, 28 = SP 2009, 3 = VersR 2008, 1697 = VerkMitt 2009, Nr. 2; LG Köln v. 30.1.2003 – 22 O 206/00 – SP 2003, 234, LG Landau v. 19.3.1987 – 3 O 38/87 – zfs 1987, 324; AG Burgdorf v. 3.3.1987 – 3 C 937/86 – r+s 1987, 284, AG Düsseldorf v. 3.4.2003 – 32 C 19870/02 – SP 2004, 48.
[282] Geigel-Pardey, Kap. 9 Rn 31.
[283] AG Bad Schwalbach v. 27.5.1982 – 2 C 93/82 – zfs 1982, 322.
[284] Siehe h...

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