Rz. 344
Ein Geschädigter, dem sein Arbeitgeber wegen der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit gekündigt hat, muss sich eine im Kündigungsschutzprozess vereinbarte Abfindung[262] mit ihrem Nettobetrag (also abzgl. Steuerbelastung) auf seinen künftigen Verdienstausfallschaden anrechnen lassen.[263]
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