Rz. 257

 

Zum Thema

Jahnke "Entgeltfortzahlung und Regress des Arbeitgebers im Schadenfall seines Arbeitnehmers" NZV 1996, 169; Küppersbusch/Höher, 11. Aufl. 2013, Rn 105 ff., Rudolphy/Schwab VersR 2014, 390 (Anm. zu BGH v. 13.8.2013 – VI ZR 389/12 – VersR 2013, 1274).

 

Rz. 258

Lohnfortzahlung und Regress des Arbeitgebers richten sich bei Arbeitnehmern (Arbeiter, Angestellte, Auszubildende) nach dem EFZG.

 

Rz. 259

Die Überleitungsvorschrift zugunsten des Arbeitgebers enthält § 6 I EFZG. Im Rahmen des § 6 I EFZG gehen zwar Erwerbsschadenersatzansprüche des Arbeitnehmers (§ 842 BGB) auf den Arbeitgeber über,[198] d.h. aber nicht, dass der Arbeitgeber auch auf den Haushaltsführungsschaden zugreifen kann[199] (diese Aussage gilt unabhängig von einer Beachtung der Quotenbevorrechtigung).

 

Rz. 260

Nach § 6 I EFZG findet bei folgenden Leistungen des Arbeitgebers ein Übergang statt:

Nach dem EFZG fortgezahltes Arbeitsentgelt,
darauf entfallende Arbeitgebersozialversicherungsbeiträge (zur AV, KV, PV, RV),
Arbeitgeberbeiträge zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung.
 

Rz. 261

Die Aufzählung in § 6 I EFZG ist abschließend.[200] Nur wegen der vorgenannten Arbeitgeberaufwendungen findet kraft Gesetzes der Forderungsübergang statt. Weitere Zuwendungen (z.B. aufgrund tarifvertraglicher Bestimmungen) können im Einzelfall abtretungsweise übergehen. Die zivil- und arbeitsrechtliche Verpflichtung zur Abtretung findet dabei allerdings ihre Grenzen in der Kongruenz zum Verdienstausfallschaden (und nur ausnahmsweise auch Heilbehandlungskosten).

 

Rz. 262

Für den gesetzlichen Forderungsübergang kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, sondern allein darauf, dass er den Lohn tatsächlich fortgezahlt hat.[201] Der Arbeitnehmer muss das Geld also auch tatsächlich erhalten haben.

[198] OLG Nürnberg v. 25.11.1993 – 2 U 1737/93 – SP 1994, 312. Siehe auch OLG Düsseldorf v. 12.7.1991 – 22 U 23/91 – NJW-RR 1992, 164 (Geltendmachung des beim Arbeitgeber infolge Gehaltsfortzahlung entstandenen Schadens im Wege der Drittschadensliquidation ist nicht durch §§ 844 f. BGB ausgeschlossen).
[199] So auch Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht-Dörner/Reinhard, § 6 EFZG Rn 6.
[200] OLG Köln v. 6.3.2007 – 3 U 188/06 – SP 2007, 427; LG Karlsruhe v. 10.5.2013 – 5 O 40/12 – (Der Arbeitgeber kann gem. § 6 EFZG nur die nackte Lohnfortzahlung ersetzt verlangen, nicht aber zusätzlich anteilig Urlaubsentgelt, Weihnachtsgeld und sonstige Sonderzahlungen), LG Trier v. 26.11.1974 – 1 S 200/74 – NJW 1975, 265; LAG Baden-Württemberg v. 27.7.2011 – 13 Sa 15/11 – BeckRS 2011, 75262 = GWR 2011, 430 (Anm. Klagges) = jurisPR-ArbR 44/2011 Anm. 6 (Anm. Herbert) = VRR 2012, 225 (Anm. Nugel) (Revision wurde nicht eingelegt, VersR 2014, 392 zu I.3.d).
[201] BGH v. 1.4.1980 – VI ZR 40/79 – NJW 1980, 2125 = VersR 1980, 824, BGH v. 4.4.1978 – VI ZR 252/76 – BKK 1979, 101 = MDR 1979, 48 = VersR 1978, 660; OLG Düsseldorf v. 29.6.1976 – 4 U 281/75 – BB 1976, 1075 = DB 1976, 1776 = NJW 1976, 1850 = r+s 1977, 104 = VersR 1977, 259.

aa) Leistungen nach dem EFZG ("fortgezahltes Entgelt")

 

Rz. 263

Zur Höhe des nach § 4 EFZG fortzuzahlenden Arbeitsentgeltes gehört alles, was der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrages von seinem Arbeitgeber verlangen kann, was der Arbeitnehmer also durch die Verwendung seiner Arbeitskraft laufend erworben hat und nunmehr wegen des zeitweiligen Ausfalls seiner Arbeitsfähigkeit ohne die ihn schützende Rechtsstellung verlieren würde.[202]

 

Rz. 264

Fortzuzahlen ist das für die regelmäßige Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt. Es gilt das sog. Lohnausfallprinzip:[203] Der erkrankte Arbeitnehmer erhält diejenige Vergütung, die er erhalten hätte, wenn er nicht erkrankt wäre. Nach § 4 III EFZG[204] entfällt der Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn im Betrieb kurzgearbeitet wird und im Fall der Arbeitsfähigkeit auch kein Lohnanspruch des Verletzten entstanden wäre (Der Verletzte erhält dann Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes.).

 

Rz. 265

§ 4 IV EFZG gestattet eine von § 4 I, Ia, III EFZG abweichende Regelung, insbesondere die unterschiedliche Behandlung von tarifgebundenen und tarifungebundenen Arbeitnehmern.

 

Rz. 266

Steuerrechtlich gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 I 1 Nr. 1 EStG) u.a. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Arbeitslohn sind nach § 2 I Lohnsteuer-Durchführungsverordung (LStDV) alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen; dabei ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung und in welcher Form die Einnahmen gewährt werden. Arbeitslohn ist jeder gewährte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist.[205] Zum Arbeitslohn können steuerrechtlich auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahe stehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (Zukunftssicherung). ...

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