Rz. 263
Zur Höhe des nach § 4 EFZG fortzuzahlenden Arbeitsentgeltes gehört alles, was der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrages von seinem Arbeitgeber verlangen kann, was der Arbeitnehmer also durch die Verwendung seiner Arbeitskraft laufend erworben hat und nunmehr wegen des zeitweiligen Ausfalls seiner Arbeitsfähigkeit ohne die ihn schützende Rechtsstellung verlieren würde.[202]
Rz. 264
Fortzuzahlen ist das für die regelmäßige Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt. Es gilt das sog. Lohnausfallprinzip:[203] Der erkrankte Arbeitnehmer erhält diejenige Vergütung, die er erhalten hätte, wenn er nicht erkrankt wäre. Nach § 4 III EFZG[204] entfällt der Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn im Betrieb kurzgearbeitet wird und im Fall der Arbeitsfähigkeit auch kein Lohnanspruch des Verletzten entstanden wäre (Der Verletzte erhält dann Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes.).
Rz. 265
§ 4 IV EFZG gestattet eine von § 4 I, Ia, III EFZG abweichende Regelung, insbesondere die unterschiedliche Behandlung von tarifgebundenen und tarifungebundenen Arbeitnehmern.
Rz. 266
Steuerrechtlich gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 I 1 Nr. 1 EStG) u.a. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Arbeitslohn sind nach § 2 I Lohnsteuer-Durchführungsverordung (LStDV) alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen; dabei ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung und in welcher Form die Einnahmen gewährt werden. Arbeitslohn ist jeder gewährte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist.[205] Zum Arbeitslohn können steuerrechtlich auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahe stehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (Zukunftssicherung). Die Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, hängt davon ab, ob sich der Vorgang – wirtschaftlich betrachtet – so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet hat. Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht.[206] Die Begründung eines eigenen Anspruchs stellt einen Vorteil bzw. eine Bereicherung i.S.d. § 19 I 1 Nr. 1 EStG dar.[207]
Rz. 267
Alle Zahlungen, die dem ausschließlichen Nutzen des Arbeitnehmers dienen, gelten als Arbeitsentgelt.[208] Zu erstatten sind dem Arbeitgeber:
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