Rz. 263

Zur Höhe des nach § 4 EFZG fortzuzahlenden Arbeitsentgeltes gehört alles, was der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrages von seinem Arbeitgeber verlangen kann, was der Arbeitnehmer also durch die Verwendung seiner Arbeitskraft laufend erworben hat und nunmehr wegen des zeitweiligen Ausfalls seiner Arbeitsfähigkeit ohne die ihn schützende Rechtsstellung verlieren würde.[202]

 

Rz. 264

Fortzuzahlen ist das für die regelmäßige Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt. Es gilt das sog. Lohnausfallprinzip:[203] Der erkrankte Arbeitnehmer erhält diejenige Vergütung, die er erhalten hätte, wenn er nicht erkrankt wäre. Nach § 4 III EFZG[204] entfällt der Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn im Betrieb kurzgearbeitet wird und im Fall der Arbeitsfähigkeit auch kein Lohnanspruch des Verletzten entstanden wäre (Der Verletzte erhält dann Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes.).

 

Rz. 265

§ 4 IV EFZG gestattet eine von § 4 I, Ia, III EFZG abweichende Regelung, insbesondere die unterschiedliche Behandlung von tarifgebundenen und tarifungebundenen Arbeitnehmern.

 

Rz. 266

Steuerrechtlich gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 I 1 Nr. 1 EStG) u.a. Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Arbeitslohn sind nach § 2 I Lohnsteuer-Durchführungsverordung (LStDV) alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen; dabei ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung und in welcher Form die Einnahmen gewährt werden. Arbeitslohn ist jeder gewährte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist.[205] Zum Arbeitslohn können steuerrechtlich auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahe stehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (Zukunftssicherung). Die Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, hängt davon ab, ob sich der Vorgang – wirtschaftlich betrachtet – so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet hat. Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht.[206] Die Begründung eines eigenen Anspruchs stellt einen Vorteil bzw. eine Bereicherung i.S.d. § 19 I 1 Nr. 1 EStG dar.[207]

 

Rz. 267

Alle Zahlungen, die dem ausschließlichen Nutzen des Arbeitnehmers dienen, gelten als Arbeitsentgelt.[208] Zu erstatten sind dem Arbeitgeber:

[202] BGH v. 11.11.1975 – VI ZR 128/74 – BB 1976, 38 = BG 1976, 288 = BKK 1976, 227 = DB 1976, 58 = JuS 1976, 338 = MDR 1976, 212 = NJW 1976, 326 = VersR 1976, 340 (Anm. Mittelmeier VersR 1976, 684) = WM 1975, 1304.
[204] So schon zu § 2 LFZG: BAG v. 6.10.1976 – 5 AZR 503/75 – DB 1977, 262 (Kurzarbeit dergestalt, dass Arbeit für 2 Wochen ruhte).
[205] BFH v. 26.6.2003 – VI R 112/98 – BB 2003, 2334 (nur Ls.) = BFHE 203, 53 = BStBl II 2003, 886 = DStRE 2003, 1263 = NZA-RR 2004, 35 (Kein Arbeitslohn bei Verfolgung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers. Konkret Führerscheinerwerb der Klasse 3 im Rahmen der Gesamtausbildung zum Polizeivollzugsdienst), BFH v. 30.5.2001 – VI R 159/99 – BB 2001, 1518 (nur Ls.) = BFHE 195, 364 = BStBl II 2001, 815 = DStR 2001, 1205 = NZA 2001, 1068 (Bundeszuschuss des Bundes an die Bahnversicherungsanstalt ist bei den dort zusatzversicherten Arbeitnehmer des Bundeseisenbahnvermögens nicht anteilig als Arbeitslohn zu erfassen); BFH v. 7.5.2009 – VI R 8/07 – BB 2009, 1611 = BFHE 225, 68 = BStBl II 2010, 194 = DB 2009, 1794 (Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die VBL, die dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen die VBL verschaffen, führen im Zeitpunkt ihrer Zahlung zu Arbeitslohn. Für den Arbeitslohncharakter von Zukunftssicherungsleistungen kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Versicherungsfall bei dem begünstigten Arbeitnehmer überhaupt eintritt und welche Leistungen dieser letztlich erhält. Als Arbeitslohn anzusehende Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die VBL sind weder nach § 3 Nr. 62 EStG noch nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei.) (Anm.: BVerfG v. 27.7.2010 – 2 BvR 3056/09 hat Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen).
[206] BFH v. 15.2.2006 – VI R 92/04 – BB 2006, 649 = BFHE 212, 445 = BStBl II 2006, 528 = DB 2006, 708 = NJW 2006, 1999 = NZA-RR 2006, 421, BFH v. 14.9.2005 – VI R 148/98 – BB 2005, 2449 = BFHE 210, 443 = BStBl II 2006, 532 = DB 2005, 2447, BFH v. 14.9.2005 – VI R 32/04 – BB 2005, 2397 = BFHE 210, 447 = BStBl II 2006, 500 = DB 2005, 2445 = NZA-RR 2006, 149, BFH v. 20.7.2005 – VI R 165/01 – BB 2005, 1944 = BFHE 209, 571 = BFH...

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