Rz. 276
§ 4a EFZG – Kürzung von Sondervergütungen[215]
1Eine Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütungen), ist auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig.
2Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten.
Rz. 277
§ 4a EFZG hat eine klarstellende Funktion, die die Rechtsprechung des BAG[216] zur Kürzung von Sondervergütungen aufnimmt und das Kürzungsrecht (des Arbeitgebers) wegen Krankheit pp. erstmals regelt.[217] Das LFZG a.F. enthielt keine § 4a EFZG entsprechende Regelung.[218]
Rz. 278
Das Entgeltausfallprinzip erhält dem Arbeitnehmer arbeitsrechtlich grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge.[219] Lediglich Leistungen, die nicht an die Erbringung der Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitabschnitt gekoppelt sind, sondern hiervon unabhängig aus besonderem Anlass gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt.[220]
Rz. 279
Der Zweck, den ein Arbeitgeber mit einer Jahreszuwendung verfolgt, kann unterschiedlich sein:[221]
▪ | Eine Sonderzuwendung kann allein darauf gerichtet sein, die im vergangenen Jahr geleistete Arbeit zusätzlich zu vergüten. Dann hat die Sonderzuwendung reinen Entgeltcharakter i.e.S.[222] |
▪ | Die Sonderzuwendung kann als Belohnung allein für in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue oder als Anreiz für künftige Betriebstreue gemeint sein (z.B. Zuwendung für 25-jährige Betriebszugehörigkeit). In diesem Fall wird sie unabhängig von der Arbeitsleistung gewährt, eine tatsächliche Arbeitsleistung ist nicht Voraussetzung des Anspruchs. |
▪ | Die Zuwendung kann auch beide Elemente miteinander verbinden und sowohl die Honorierung für geleistete Arbeit als auch für Betriebstreue bezwecken (Jahreszuwendung mit Mischcharakter). |
▪ | Welcher Charakter der vom Arbeitgeber zu zahlenden Jahreszuwendung jeweils zukommt, ist nach der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung durch Auslegung des jeweiligen Arbeits- oder Tarifvertrages zu ermitteln, wenn es darum geht, ob und ggfls. in welcher Höhe dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf die Jahreszuwendung zusteht.[223] |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen