Rz. 276

 

§ 4a EFZG – Kürzung von Sondervergütungen[215]

1Eine Vereinbarung über die Kürzung von Leistungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt erbringt (Sondervergütungen), ist auch für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zulässig.

2Die Kürzung darf für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ein Viertel des Arbeitsentgelts, das im Jahresdurchschnitt auf einen Arbeitstag entfällt, nicht überschreiten.

 

Rz. 277

§ 4a EFZG hat eine klarstellende Funktion, die die Rechtsprechung des BAG[216] zur Kürzung von Sondervergütungen aufnimmt und das Kürzungsrecht (des Arbeitgebers) wegen Krankheit pp. erstmals regelt.[217] Das LFZG a.F. enthielt keine § 4a EFZG entsprechende Regelung.[218]

 

Rz. 278

Das Entgeltausfallprinzip erhält dem Arbeitnehmer arbeitsrechtlich grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge.[219] Lediglich Leistungen, die nicht an die Erbringung der Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitabschnitt gekoppelt sind, sondern hiervon unabhängig aus besonderem Anlass gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt.[220]

 

Rz. 279

Der Zweck, den ein Arbeitgeber mit einer Jahreszuwendung verfolgt, kann unterschiedlich sein:[221]

Eine Sonderzuwendung kann allein darauf gerichtet sein, die im vergangenen Jahr geleistete Arbeit zusätzlich zu vergüten. Dann hat die Sonderzuwendung reinen Entgeltcharakter i.e.S.[222]
Die Sonderzuwendung kann als Belohnung allein für in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue oder als Anreiz für künftige Betriebstreue gemeint sein (z.B. Zuwendung für 25-jährige Betriebszugehörigkeit). In diesem Fall wird sie unabhängig von der Arbeitsleistung gewährt, eine tatsächliche Arbeitsleistung ist nicht Voraussetzung des Anspruchs.
Die Zuwendung kann auch beide Elemente miteinander verbinden und sowohl die Honorierung für geleistete Arbeit als auch für Betriebstreue bezwecken (Jahreszuwendung mit Mischcharakter).
Welcher Charakter der vom Arbeitgeber zu zahlenden Jahreszuwendung jeweils zukommt, ist nach der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung durch Auslegung des jeweiligen Arbeits- oder Tarifvertrages zu ermitteln, wenn es darum geht, ob und ggfls. in welcher Höhe dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf die Jahreszuwendung zusteht.[223]
[215] § 4a EFZG wurde eingeführt als § 4b EFZG durch Art. 3 Nr. 4 Arbeitsrechtliches Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung (Arbeitsrechtliches Beschäftigungsförderungsgesetz) v. 25.9.1996 BGBl I 1996, 1476 m.W.v. 1.10.1996 (zur Gesetzesbegründung siehe BT-Drucks 13/4612 v. 10.5.1996). Der frühere § 4b EFZG wurde später ohne inhaltliche Änderung umbenannt zum aktuellen § 4a EFZG durch Art. 7 Nrn. 2, 3 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte v. 19.12.1998 BGBl I 1998, 3843 m.W.v. 1.1.1999 (zur Gesetzesbegründung siehe BT-Drucks 14/45 v. 17.11.1998, S. 24).
[216] BAG v. 15.2.1990 – 6 AZR 381/88 – BAGE 64, 179 = BB 1990, 1131, 1275 = DB 1990, 1416 = MDR 1990, 851 = NZA 1990, 601 (Zulässigkeit der Kürzung einer Weihnachtsgratifikation wegen Krankheit).
[217] BT-Drucks 13/4612 v. 10.5.1996, S. 2, 11 (zu A.II.3), 16 (zu Nr. 3); BAG v. 15.2.1999 – 10 AZR 626/98 – BB 2000, 1144 = DB 2000, 1181 = NJW 2000, 3155 = NZA 2000, 1062 = ZIP 2000, 1172.
[218] BT-Drucks 13/4612 v. 10.5.1996, S. 11 (zu A.II.3).
[219] BAG v. 14.1.2009 – 5 AZR 89/08 – BB 2009, 773 (nur Ls.) = DB 2009, 909 = NZA-RR 2009, 580 (nur Ls.).
[220] BAG v. 14.1.2009 – 5 AZR 89/08 – BB 2009, 773 (nur Ls.) = DB 2009, 909 = NZA-RR 2009, 580 (nur Ls.), BAG v. 21.3.2001 – 10 AZR 28/00 – BAGE 97, 211 = BB 2001, 1363 = DB 2001, 1675 = MDR 2001, 997 = NJW 2001, 2275 = NZA 2001, 785 = ZIP 2001, 1212 (Wird ein 13. Monatsgehalt als arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlung vereinbart, entsteht für Zeiten, in denen bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit kein Entgeltfortzahlungsanspruch mehr besteht, auch kein anteiliger Anspruch auf das 13. Monatsgehalt. Einer gesonderten arbeitsvertraglichen Kürzungsvereinbarung bedarf es in diesem Falle nicht.), BAG v. 11.1.1978 – 5 AZR 829/76 – AP LohnFG § 2 Nr. 7 = BB 1978, 502 = DB 1978, 942 (Inkassoprämien, die Auslieferungsfahrer eines Möbeleinzelhandelsunternehmens für die von ihnen beim Kunden kassierten Rechnungsbeträge erhalten, gehören zum bei Krankheit des Arbeiters fortzuzahlenden Arbeitsentgelt. Sie sind auch bei der Berechnung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen.), BAG v. 21.9.1971 – 1 AZR 88/71 – BAGE 23, 436 = BB 1972, 176 (Einmalige Zuwendungen aus besonderem, von der laufenden Arbeitsleistung getrennten Anlass sind bei der Berechnung des Arbeitsentgeltes für Fehlzeiten nach der sogenannten Bezugsmethode auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie während dieser Bezugsperiode anfallen [BAG v. 21.11.1967 – 1 AZR 450/66 –]), BAG v. 20.5.1959 – 2 AZR 452/58 – BAGE 8, 1 = DB 1959, 950 = NJW 1959, 1747 (nur Ls.) (Arbeitsentgelt i.S.d. Lohnfortzahlungsrechtes sind nur die vom Arbeitgeber als Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeiters gezahlte...

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