Rz. 191

Kann ein abhängig Beschäftigter (Arbeitnehmer im weiteren Sinne) unfallbedingt nicht arbeiten (ist er also arbeitsunfähig), werden ihm seine Bezüge (Lohn, Gehalt, Dienstbezüge) i.d.R. für einen bestimmten Zeitraum vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn weitergezahlt, der zu dieser Fortzahlung gesetzlich und/oder vertraglich (Individualarbeitsvertrag, Tarifvertrag, Satzung, Betriebsvereinbarung usw.) verpflichtet ist. Einem abhängig (unselbstständig) beschäftigten Verletzten können also aus seinem Beschäftigungsverhältnis Ansprüche gegenüber seinem Arbeitgeber zustehen, die dieser dann beim Ersatzpflichtigen regressiert. Beamte zählen zwar zu den nicht-selbstständig Beschäftigten, unterliegen aber bei der Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall weiteren besonderen Rahmenbedingungen (siehe § 4 Rn 1839 ff.).

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