Rz. 390

Der Regress nach § 116 SGB X geht dem Regress nach § 6 EFZG (§ 4 LFZG) vor. Dabei gilt der Vorrang des § 116 SGB X auch dann, wenn der Drittleistungsträger seine Rechte aus einem Abtretungsvertrag herleitet (siehe § 2 Rn 258 ff., § 2 Rn 318 ff.).

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