Rz. 318

Der Regress nach § 116 SGB X geht dem Regress nach § 6 EFZG vor. Dabei gilt der Vorrang des § 116 SGB X auch dann, wenn der Drittleistungsträger seine Rechte aus einem Abtretungsvertrag herleitet.

 

Rz. 319

Der Ersatzanspruch des UVT wegen seiner Verletztenrentenzahlung an den Verletzten während dessen Arbeitsunfähigkeit wird durch die Gehaltsfortzahlung des Arbeitgebers für die gleiche Zeit nicht berührt und geht dabei diesem vor (siehe Rn 267).

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