Rz. 58
Wird der geschäftsführende Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft infolge einer Unfallverletzung arbeitsunfähig und entgeht seiner Gesellschaft dadurch ein Geschäftsgewinn, kann er diesen Verlust als eigenen Schaden vom Schädiger ersetzt verlangen.[24]
Rz. 59
Ist der Verletzte als Geschäftsführer einer GmbH gleichzeitig Gesellschafter der Arbeitgeberin, kann er vom Haftpflichtigen Erstattung seines während der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit fortgezahlten Geschäftsführergehaltes nur verlangen, wenn das gezahlte Geschäftsführergehalt des Alleingesellschafters eine echte Tätigkeitsvergütung darstellt.[25]
Rz. 60
Ob allerdings die vertraglich zugesagte Vergütung ein echtes Arbeitsentgelt darstellt, bedarf einer besonders genauen Überprüfung,[26] insbesondere "Mondscheingehälter" sind nicht zu ersetzen. Erwirtschaftet die Gesellschaft keine ausreichenden Umsatzgewinne, um neben weiteren Geschäftskosten auch noch den Geschäftsführer zu bezahlen, fehlt es am entsprechenden Schadenersatzanspruch. Im Rahmen der Schadenregulierung vorgelegte Anstellungsverträge sind sorgfältig zu prüfen.
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