Rz. 157

Der nicht-versicherte Unternehmer ist mit sämtlichen zivilrechtlichen Ansprüchen gegenüber dem Schädiger ausgeschlossen und erhält insbesondere auch kein Schmerzensgeld. Er erhält unter den besonderen Voraussetzungen des § 105 II SGB VII einen Leistungsanspruch gegenüber dem gesetzlichen UVT, obwohl er an diesen zuvor keinerlei Leistungen (anders als der versicherte Unternehmer) erbrachte.

a) Zivilrechtliche Haftung des Schädigers

 

Rz. 158

Der verletzte nicht-versicherte Unternehmer wird nur dann einem Versicherten gleichgestellt, wenn die Voraussetzungen einer zivilrechtlichen Haftung des Schädigers gegenüber dem geschädigten, allerdings nicht-versicherten, Unternehmer vorliegen (§ 105 II 2 Hs. 2 SGB VII).

 

Rz. 159

Besteht bereits kein zivilrechtlicher Anspruch (z.B. bei fehlendem Verschulden des Schädigers oder bei Eingreifen des § 8a I 1 StVG a.F. [Unfall bis 1.8.2002] gegenüber Insassen, aber auch bei Vorliegen der von der Rechtsprechung erarbeiteten arbeitsrechtlichen Haftungsbeschränkungen), wird der Haftungsausschluss eben nicht durch § 105 II 1 SGB VII erst herbeigeführt.

 

Rz. 160

Eine bloße Mitverantwortung des Geschädigten bei der Herbeiführung des schadenstiftenden Ereignisses (Haftung dem Grunde nach) berührt den Anspruch gegenüber dem UVT nicht, solange danach nicht die zivilrechtliche Verantwortlichkeit gänzlich ausgeschlossen wäre (siehe auch § 7 II SGB VII).

b) Haftungsausschluss

 

Rz. 161

Weiter muss gerade die Anwendung des § 105 II 1 i.V.m. I SGB VII zum Haftungsausschluss führen. Entfällt das Privileg, weil der Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 II Nr. 1–4 versicherten Weg herbeigeführt wurde, besteht kein Leistungsanspruch gegen den UVT. Hier ist der nicht-versicherte Unternehmer allein auf seinen zivilrechtlichen Anspruch gegen seinen Schädiger angewiesen.

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