Rz. 54
Der verletzte Geschäftsführer kann nach § 842 BGB Ersatz der echten Arbeitsvergütung für seine Geschäftsführertätigkeit verlangen. Die Fortzahlung der Bezüge seitens der Gesellschaft steht dem nicht entgegen; regelmäßig erfolgt dann im Gegenzug eine Abtretung der Schadenersatzansprüche zugunsten der Gesellschaft.[17]
Rz. 55
Auch flexibel bemessenes Entgelt ("Tantieme")[18] kann nach Prüfung zu ersetzendes Arbeitsentgelt sein.[19]
Rz. 56
Gerade bei kleineren Gesellschaften besteht manchmal Veranlassung, vorgelegte Unterlagen auch auf Rückdatierung zu prüfen.
Rz. 57
Geschäftsführer sind keine Arbeitnehmer i.S.d. EFZG.[20] Es erfolgt also kein automatischer Anspruchswechsel nach § 6 EFZG,[21] selbst wenn vertraglich im Geschäftsführervertrag die "entsprechende Geltung des EFZG" vereinbart ist (siehe Rn 203). Es bedarf, will die Gesellschaft den Lohnfortzahlungsaufwand regressieren, stets der Abtretung; zu einer solchen Abtretung ist der Geschäftsführer auch verpflichtet (ergänzend siehe § 2 Rn 155, Rn 382 ff.).[22] Die Gesellschaft kann aus eigenem Recht keine Ansprüche geltend machen; sie ist – wie jeder Arbeitgeber – mittelbar geschädigt und kann nur aus abgeleitetem Recht Forderungen verfolgen (zum Arbeitgeberregress ergänzend siehe Rn 192 ff.).[23]
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