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Ferner zählen zu den Erbfallschulden die Nachlasskostenschulden. Das sind solche, die ursächlich durch den Erbfall, aber erst zeitlich nach dessen Eintritt entstanden sind. In Abgrenzung zu Eigenschulden bzw. Nachlasserbenschulden müssen sie ohne Zutun des Erben entstanden sein.[29] Dann kann der Erbe seine Haftung auf den Nachlass beschränken.
Zu den Nachlasskosten- bzw. Nachlassverwaltungsschulden, die als reine Nachlassverbindlichkeiten zu qualifizieren sind, zählen:[30]
▪ | die Kosten der Todeserklärung des Erblassers, § 324 Abs. 1 Nr. 3 InsO, |
▪ | die Kosten der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen, § 24 Nr. 1 GNotKG, § 324 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1 InsO,[31] |
▪ | die Kosten der Nachlasssicherung, §§ 24 Nr. 2, 31 Abs. 2 GNotKG, insbesondere der Nachlasspflegschaft[32] und Nachlassverwaltung (§ 24 Nr. 2, 3, 5 GNotKG) inkl. der Vergütung des Nachlasspflegers (§§ 1960 ff. BGB) und der Vergütung des Nachlassverwalters, § 324 Abs. 1 Nr. 4 Var. 2 InsO sowie die durch Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter eingegangenen Verbindlichkeiten, § 324 Abs. 1 Nr. 5 Var. 1 InsO,[33] |
▪ | die Kosten der Einsetzung des Testamentsvollstreckers in sein Amt, die Vergütung und die Verbindlichkeiten, die der Testamentsvollstrecker zu Lasten des Nachlasses eingeht, § 2206 Abs. 2 BGB, § 324 Abs. 1 Nr. 5 Var. 2,[34] |
▪ | die Kosten der Errichtung eines Nachlassinventars, §§ 24 Nr. 4, 31 Abs. 2 GNotKG, da der Erbe nach § 1994 BGB hierzu gezwungen werden muss und man es ihm sonst wegen § 2009 BGB stets zugestehen muss, und |
▪ | die Kosten der Nachlassinsolvenz bei eröffnetem Verfahren inkl. der Vergütung des Nachlassinsolvenzverwalters[35] sowie die durch ihn eingegangenen Verbindlichkeiten, §§ 54, 55 InsO.[36] |
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