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Schuldner der Erbschaftsteuer sind grds. die einzelnen Miterben; sie haften nicht als Gesamtschuldner. § 20 Abs. 3 ErbStG begründet aber eine spezielle Sachhaftung des Nachlasses bis zu dessen Teilung.[83]
Die Erbschaftsteuerschuld zählt nach zu den Erbfallschulden nach § 1967 Abs. 2 BGB.[84] Dies war lange Zeit strittig; dieser Ansicht hat sich aber nunmehr auch der BGH angeschlossen.[85] Der VII. Senat des BFH hat sich dem allerdings mit Urt. v. 4.6.2019 formal angeschlossen, dann aber entschieden, dass eine Beschränkung der Erbenhaftung nach § 2059 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen sei.[86]
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