Rz. 29

Dazu das OLG Hamm:[26]

Zitat

"…2. Die Wechselbezüglichkeit der in einem gemeinschaftlichen Testament getroffenen letztwilligen Verfügungen steht regelmäßig der Annahme entgegen, der von einem Widerruf der Verfügungen des anderen betroffene Ehegatte habe seine eigenen Verfügungen hypothetisch auch für diesen Fall fortgelten lassen wollen."

[26] OLG Hamm ErbR 2014, 133 = ZErb 2014, 81 = ZEV 2014, 116.

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