Rz. 25

Seit 17.8.2015 kann gem. § 2270 Abs. 3 BGB i.V.m. Art. 22 EuErbVO auch die erbrechtliche Rechtswahl wechselbezüglich angeordnet werden. Mit dem einseitigen Widerruf einer solchen Rechtswahl gem. § 2271 Abs. 1 BGB wird nicht nur die von diesem getroffene Rechtswahl unwirksam, sondern gem. § 2270 Abs. 1 BGB auch diejenige des anderen Ehegatten für dessen Erbfall. Auf diese Weise ist es einem Ehegatten als potenziellem Erben am Nachlass des anderen gestattet, auf das anzuwendende nationale Erbrecht nicht nur für seinen eigenen Nachlass, sondern auch für den des anderen Ehegatten Einfluss zu nehmen. Diesem bleibt es natürlich unbenommen – sofern er noch testierfähig ist –, seinerseits einseitig für seinen Nachlass eine erbrechtliche Rechtswahl zu treffen.

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